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Polizeiliches Führungszeugnis

Das (polizeiliche) Führungszeugnis wird auf der Grundlage des Bundeszentralregisters erstellt, muss allerdings je nach Einzelfall nicht alle Angaben enthalten, die auch im Bundeszentralregister gespeichert sind. Es besteht damit ggf. die Möglichkeit, durch entsprechende frühzeitige Maßnahmen in einem Strafverfahren die Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis zu verhindern. Der Betroffenen kann sich dann als "nicht vorbestraft" bezeichnen, obwohl er rechtskräftig verurteilt wurde. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass bei einer erstmaligen Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten diese Strafen nicht in das Führungszeugnis eingetragen werden.

Was ist ein (polizeiliches) Führungszeugnis?

Das (polizeiliche) Führungszeugnis erteilt im beschränkten Umfang Auskunft über den Inhalt des Bundeszentralregisters, also u.a. über Strafen wegen Steuerhinterziehung als Nebenfolgen der Steuerhinterziehung.

Grund für die inhaltliche Beschränkung ist der Resozialisierungsgedanke, nach dem sich der Betroffene schon vor Tilgung der Einträge als unbestraft bezeichnen dürfen soll, sofern die Einträge für den privaten Rechtsverkehr nicht mehr erheblich sind.

Beim Führungszeugnis sind

  • Privatführungszeugnisse,
  • Behördenführungszeugnisse,
  • Behördenführungszeugnisse für Gewerbebehörden und
  • erweiterte Führungszeugnisse

ihrem inhaltlichen Umfang nach zu unterscheiden.

Unbeschadet dessen können ausgewählte Behörden und Gerichte zu bestimmten Zwecken, wie auch der Betroffene den gesamten Inhalt des Bundeszentralregisters einsehen.

Im Regelfall wird dem Arbeitgeber das am wenigsten umfangreiche Privatführungszeugnis vorgelegt.

Lediglich für berufliche Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen kann das erweiterte Führungszeugnis verlangt werden, in dem auch Sexualdelikte und Delikte im Umgang mit Minderjährigen und Schutzbefohlenen unterhalb der sonst im Führungszeugnis installierten Bagatellgrenzen aufgeführt sind.

Was wird im Privatführungszeugnis aufgeführt?

Es gilt der Grundsatz, dass alle Eintragungen im Bundeszentralregister im Privatführungszeugnis aufgeführt werden. Von diesem gibt es jedoch einige Ausnahmen, die im Fall von Sexualstraftaten wiederum nur beschränkt zur Anwendung kommen.

Eine besonders wichtige Einschränkung ist die Nichteintragung von Verurteilungen wegen sog. Bagatelldelikte, die sich auf eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten belaufen, sofern im Zentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)), weshalb bei einer zweiten Verurteilung die Bagatellausnahme nicht mehr greift und beide Verurteilungen im Führungszeugnis aufgeführt werden.

Weiter gibt es insbesondere im Bereich der Jugendstrafen und Straftaten in Zusammenhang mit Betäubungsmittelabhängigkeit einige Ausnahmen der Eintragung, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Werden Einträge aus dem Führungszeugnis entfernt?

Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden bestimmte Verurteilungen gem. § 34 BZRG nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen. Die Länge dieser Frist variiert zwischen drei Jahren bei Bagatelldelikten, in denen eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten verhängt wurde (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BZRG), und einem Mindestmaß von 20 Jahren in Fällen des Erlasses einer lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 34 Abs. 3 S. 2 BZRG). Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils und wird in ihrem Ablauf gehemmt, wenn die Vollstreckung einer Strafe noch aussteht.

Wichtige Fristen sind insbesondere: 

  • drei Jahre bei Verurteilungen zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist
  • fünf Jahre in den übrigen, in § 34 BZRG nicht geregelten Fällen

Weiter werden die Einträge im Führungszeugnis nicht entfernt, sofern eine weitere Verurteilung im Register eingetragen ist, die noch im Führungszeugnis zu vermerken ist, sog. "Mitziehregelung“ (§ 38 Abs. 1 BZRG), wobei Bagatellverurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten diese „Mitziehregelung“ nicht auslöst.

Weitere Fristen betreffen das Bundeszentralregister >

Bundeszentralregister und polizeiliches Führungszeugnis

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