Soweit es im Steuerstrafrecht zu einer Bestrafung kommt, werden Strafen als Nebenfolgen einer Steuerhinterziehung grundsätzlich im Bundeszentralregister eingetragen. Das Bundeszentralregister ist zugleich Grundlage für die Erteilung eines (polizeilichen) Führungszeugnisses. Wie lange eine Eintragung im Bundeszentralregister bestehe bleibt, hängt insbesondere von der Schwere des betroffenen Delikts bzw. der daraus resultierenden Strafe ab.
Was ist das Bundeszentralregister?
Das Bundeszentralregister ist eine zentrale Datenbank und ist im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) geregelt. U.a. Strafen wegen Steuerhinterziehung werden im Bundeszentralregister als Nebenfolgen der Steuerhinterziehung eingetragen.
Welche Eintragungen enthält das Bundeszentralregister?
Im Bundeszentralregister werden alle in Bezug auf eine Person ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen, Verfahrenseinstellungen wegen Schuldunfähigkeit, waffenrechtliche Genehmigungen, berufliche Untersagungen und weitere für das Treffen sachgerechter Entscheidungen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit durch Behörden und Gerichte notwendige Informationen gespeichert. Auch die Form und der Verlauf einer Strafe oder Sicherungsverwahrung und die für das Urteil erheblichen Feststellungen des Gerichts werden vermerkt.
Die Registerbehörde muss den Betroffenen bei erfolgenden Eintragungen über den Vorgang informieren.
Werden Eintragungen aus dem Bundeszentralregister wieder entfernt?
Gemäß § 24 BZRG werden Eintragungen gelöscht, die Personen betreffen, die das 90. Lebensjahr vollendet haben.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der „Tilgung“ einer Verurteilung unter der Voraussetzung, dass diese nicht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung verurteilt hat. Dann werden die Eintragungen nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt und ein Jahr nach der Tilgungsreife entfernt, § 45 BZRG.
Die Länge dieser Tilgungsfrist hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, welcher der Eintragung zugrund liegt und beträgt je nach Fall zwischen fünf und 20 Jahren. Einzelheiten sind in § 46 BZRG geregelt. Danach beträgt die Tilgungsfrist u.a.
- fünf Jahre für Bagatellstrafen, also Strafen in Form einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist
- zehn Jahre bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist
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fünfzehn Jahre in allen übrigen, in § 46 BZRG nicht ausdrücklich geregelten Fällen.
Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils und wird durch noch ausstehende Strafvollstreckung gehemmt. Außerdem gilt hier die „Mitziehregelung“, nach der die Entfernung erst vollzogen wird, wenn für alle eingetragenen Verurteilungen die Tilgungsfrist abgelaufen ist.
Nach Entfernung des Eintrags aus dem Bundeszentralregister darf dem Betroffenen aus der Tat kein Nachteil mehr entstehen, soweit dieser nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Tat steht (§ 51 BZRG) oder besonders gewichtige Gründe wie die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Erwägung einer Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter besonders kritischen Umständen dafür sprechen (§ 52 BZRG).
Besonderheiten bei der Entfernung von Eintragungen bestehen beim polizeilichen Führungszeugnis.