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Folgen der Selbstanzeige beim Finanzamt

Geht beim Finanzamt eine steuerliche Selbstanzeige ein, löst diese verschiedene Maßnahmen aus: Gegen den Anzeigenden wird von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) regelmäßig ein Strafverfahren eingeleitet. Diese Verfahrenseinleitung wird ihm anschließend mitgeteilt. Neben dem Steuerstrafverfahren wird regelmäßig das Besteuerungsverfahren und ggf. noch weitere Verfahren geführt.

Selbstanzeige FinanzamtEinzelne Aktivitäten

Das von der BuStra eingeleitete Strafverfahren dient dazu, die Voraussetzungen einer Selbstanzeige zu prüfen. Dieses Steuerstrafverfahren kann grundsätzlich in zwei unterschiedlichen Varianten enden:  

Soweit sich die Selbstanzeige nach Prüfung der Voraussetzungen als wirksam herausstellt, wird das Steuerstrafverfahren ohne Bestrafung eingestellt

Liegen die Voraussetzungen der Selbstanzeige nicht vor, ist die Selbstanzeige also unwirksam, wird das Steuerstrafverfahren fortgeführt. Soweit nicht ausnahmsweise eine Verfahrenseinstellung aus anderen Gründen (z.B. gegen Zahlung einer Geldauflage) in Betracht kommt, wird das Strafverfahren mit einer Bestrafung abgeschlossen, wobei die Bestrafung regelmäßig mit Strafmilderung erfolgt.

In jedem Fall reagiert das Finanzamt immer auch mit einer Korrektur der relevanten Steuerbescheiden. Parallel zum Steuerstrafverfahren wird das Besteuerungsverfahren geführt und dort die Besteuerung erstmalig vorgenommen oder eine bereits erfolgte (fehlerhafte) Besteuerung geändert.

Daneben können im Einzelfall weitere Verfahren geführt und Ergebnis einer Selbstanzeige sein.

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Folgen der Selbstanzeige beim Finanzamt

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