Im Idealfall ist das Ergebnis einer Selbstanzeige umfassende Straffreiheit ohne weitere Folgen. Dieses Ziel kann durch eine wirksame Selbstanzeige erreicht werden. Abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls kann aber auch ein oder mehrere andere Ergebnise erzielt werden. Es existieren insgesamt verschiedene Kombinationsmöglichkeiten.
Ergebnis einer Selbstanzeige ist im Erfolgsfall, d.h. bei wirksamer Selbstanzeige, die umfassende Straflosigkeit wegen Steuerhinterziehung. Alternativ kann unter den Voraussetzungen des § 398a AO von der Verfolgung wegen Steuerhinterziehung abgesehen werden.
Ist die Selbstanzeige unwirksam, wird das Steuerstrafverfahren fortgeführt und nach den allgemeinen Regeln abgeschlossen. Dies führt regelmäßig zu einer Sanktion wegen Steuerhinterziehung. Hierbei wird allerdings insbesondere der Geständnischarakter einer (verunglückten) Selbstanzeige berücksichtigt, so dass im Ergebnis eine Strafmilderung möglich und wahrscheinlich ist.
Neben den strafrechtlichen Schritten der Bußgeld- und Strafsachenstelle BuStra wird in jedem Fall das Besteuerungsverfahren durchgeführt bzw. nachgeholt oder ergänzt. Hierbei fordert das Veranlagungsfinanzamt vom Anzeigenden ggf. weitere Informationen, Belege und/oder Steuererklärungen an.
Schließlich kommen unterschiedliche Nebenverfahren und Nebenfolgen auch im Falle einer Selbstanzeige in Betracht. Ob die Selbstanzeige wirksam ist, ist für diese Verfahren regelmäßig von untergeordneter Bedeutung.