Falls eine oder mehrere Voraussetzungen der Selbstanzeige nicht vorliegen, führt das Finanzamt das Ermittlungsverfahren weiter. Es prüft den zugrundeliegenden Sachverhalt. Kommt es dabei zu der Erkenntnis, dass eine Steuerstraftat vorliegt, wird es auf eine Bestrafung des Anzeigenden mit Geld- oder Freiheitsstrafe hinwirken. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt erst durch die Selbstanzeige überhaupt Kenntnis von der Steuerhinterziehung erhalten hat. Insoweit realisiert sich dann eines der besonderen Risiken einer unwirksamen Selbstanzeige.
Die unwirksame, „verunglückte“ Selbstanzeige beinhaltet typischerweise das Geständnis des Erstatters der Selbstanzeige. Ein Geständnis wiederum führt bei der Strafzumessung regelmäßig zu einer Strafmilderung, so dass sich auch im Falle einer unwirksamen Selbstanzeige eine Reduzierung der Strafe erreichen lässt.
Experten-Tipp: Trotz der Einleitung und Fortführung des Strafverfahrens bestehen in vielen Fällen durchaus gute Möglichkeiten eine Reduktion der Bestrafung zu erreichen oder sogar eine Bestrafung zu vermeiden. Dies liegt daran, dass die unwirksame Selbstanzeige als Geständnis des Anzeigenden gewertet wird und diesem Geständnis in jedem Fall strafmildernde Wirkung zukommt.
Darüber hinaus kann in geeigneten Fällen auch versucht werden mit den Verfahrensbeteiligten, d. h. also der Bußgeld- und Strafsachenstelle des zuständigen Finanzamts und dem zuständigen Gericht eine Verfahrenseinstellung nach den Regeln der Strafprozessordnung (StPO), insbesondere eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen gem. § 153 a StPO zu erreichen.