Voraussetzungen
Die Voraussetzungen der Selbstanzeige regelt § 371 Abs. 1 und 2a Abgabenordnung (AO). Danach sind Angaben regelmäßig nur dann strafbefreiend, wenn sie vollständig sind, alle unverjährten Steuerstraftaten umfassend, endgültig aufklären und mindestens zehn Kalenderjahre umfassen. Außerdem müssen die hinterzogenen Steuern zzgl. Zinsen fristgerechte nachgezahlt werden.
Mehr zu den Voraussetzungen der Selbstanzeige >
Ausschluss
Eine Selbstanzeige bzw. die Möglichkeit hierdurch Straffreiheit zu erlangen ist unter den Voraussetzungen des § 371 Abs. 2 AO, insbesondere in Fällen ausgeschlossen, in denen das Finanzamt bereits Kenntnis von der Steuerhinterziehung hat oder bestimmte Prüfungs- oder Ermittlungstätigkeiten aufgenommen hat.
Die einzelnen Ausschlussgründe >
Kosten
Als Kosten für eine Selbstanzeige sind vor allem die nachzuzahlenden Steuern zzgl. verschiedener Nebenforderungen zu berücksichtigen. Daneben fallen ggf. Beraterkosten an, falls die Selbstanzeige durch einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater vorbereitet werden soll.
Alle Kosten der Selbstanzeige >
Anwälte für Steuerstrafrecht
Mit Sicherheit zur Selbstanzeige. Die böhm anwaltskanzlei. ist als Fachanwaltskanzlei für Steuerrecht mit Sitz in Berlin seit über 20 Jahren im Steuerstrafrecht tätig. Wir sind bundesweit aktiv und beraten persönlich, telefonisch oder per Video. In einer Vielzahl von Fällen haben wir für unsere Mandanten strafbefreiende Selbstanzeigen / Nacherklärungen erstellt und dadurch eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung dauerhaft verhindert. Wir prüfen die Voraussetzungen und mögliche Ausschlussgründe von Nacherklärungen indviduell auf der Grundlage unserer jahrzentelangen Erfahrung im Steuerstrafrecht. Anschließend erstellen wir eine professionelle und wirksame Nacherklärungen und Begleiten unsere Mandanten umfassend durch das sich anschließende Verfahren.
Mehr zur Selbstanzeige vom Anwalt >