Kosten einer Selbstanzeige resultieren primär aus den nachzuzahlenden Steuern zzgl. verschiedener weiterer steuerlicher Nebenforderungen einerseits und den Beratungskosten andererseits, d.h. den Honoraren für einen Anwalt und bei Bedarf einen Steuerberater. Soweit eine wirksame Selbstanzeige vorliegt und alle damit verbundenen Zahlungen fristgerecht geleistet werden, fallen keine weiteren Kosten an, insbesondere keine Strafen und Säumniszuschläge.
Steuerforderungen
Steuern
Wesentliche Folge der strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist zunächst die Pflicht zur Nachzahlung der gem. § 370 AO vorsätzlich hinterzogenen Steuern. Es sind alle noch nicht verjährten Steuern nachzuzahlen, die innerhalb der zehnjährigen Festsetzungsfrist für Steuerhinterziehung liegen, also ggf. für 10 Jahre oder mehr.
Bei der Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung gem. § 378 Abs. 1 AO liegt eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO vor. Auch hier müssen alle noch nicht verjährten Steuern nachgezahlt werden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist für leichtfertige Steuerverkürzung 5 Jahre.
Die Höhe der nachzuzahlenden Steuern richtet sich nach den individuellen Steuersätzen. Bei Kapitalerträgen ab 2009 gilt die Kapitalertrags- / Abgeltungsteuer von 25 % ggf. zzgl. Solidaritätszuschlag (dann insgesamt 26,375 %).
Zinsen
Bei einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung werden auf die vorsätzlich hinterzogenen Steuern gem. § 235 Abs. 1 AO Hinterziehungszinsen erhoben. Die Hinterziehungszinsen betragen gem. § 238 Abs. 1 AO 0,5% pro Monat, insgesamt also 6% pro Jahr. Hierdurch fallen teilweise extrem hohe Zuschläge auf die eigentlich nachzuzahlenden Steuern an. Für den regelmäßig bei der vorsätzlichen Steuerhinterziehung relevanten Zehnjahreszeitraum (s.o.) werden die ältesten Jahre mit insgesamt 60% verzinst.
Bei einer Selbstanzeige wegen leichtfertiger Steuerverkürzung werden die leichtfertig verkürzten Steuern nicht verzinst. In diesem Fall werden die regulären Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO i.H.v. 6% p.a. erhoben, deren Zinslauf jedoch erst 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Besteuerungszeitraums beginnt.
Strafzuschlag
Ein sog. Strafzuschlag fällt gem. § 371 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 AO i.V.m. § 398a AO an, wenn die Steuerhinterziehung einen Betrag von mehr als 25.000 EUR betrifft. Nach einer Selbstanzeige wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat nur dann abgesehen, wenn die Betroffenen einen zusätzlichen Betrag (Strafzuschlag) bezahlen. Entsprechend erhöhen sich die Kosten der Selbstanzeige. Der Strafzuschlag beträgt
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10% der hinterzogenen Steuer bei einem Hinterziehungsbetrag bis 100.000 EUR,
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15% der hinterzogenen Steuer bei einem Hinterziehungsbetrag über 100.000 EUR bis zu 1 Mio. EUR,
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20% der hinterzogenen Steuer bei einem Hinterziehungsbetrag über 1 Mio. EUR,
Ohne die Zahlung des Strafzuschlags tritt keine Straffreiheit durch Selbstanzeige ein.
Keine Säumniszuschläge
Nachdem die fristgerechte Nachzahlung der Steuern ist Voraussetzung für die Straffreiheit ist, fallen bei Selbstanzeigen (unter der Voraussetzung der fristgerechten Nachzahlung) keine Säumniszuschläge an.
Bei nicht fristgerechter Zahlung werden ungeachtet des Wegfalls der Straffreiheit Säumniszuschläge in Höhe von 1% des rückständigen Steuerbetrags pro angefangenem Monat der Säumnis bzw. 12% p.a. gemäß § 240 Abs. 1 AO fällig.
Keine Geldstrafe
Bei einer wirksamen strafbefreienden oder bußgeldbefreienden Selbstanzeige fallen keine Geldstrafen oder Geldbußen bzw. diesbezügliche Kosten an.
Bei einer unwirksamen Selbstanzeige wird die Steuerhinterziehung mit Freiheits- oder Geldstrafe sanktioniert (s.a. Strafen bei Steuerhinterziehung). Eine unwirksame Selbstanzeige löst damit entsprechende weitere Kosten aus. Die unwirksame Selbstanzeige kann jedoch als Geständnis auf der Ebene der Strafzumessung zu einer erheblichen Strafmilderung und damit kostenreduzierung führen.
Beraterkosten
Soweit Betroffene die Selbstanzeige nicht selbst erstellen, fallen als Kosten auch Aufwendungen für einen oder mehrere Berater, ansbesondere Anwalt und Steuerberater an.
Die Vergütung für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Selbstanzeige kann zwischen dem Rechtsanwalt bzw. Steuerberater und dem Mandanten durch eine individuelle Vereinbarung festgelegt werden. Es ist üblich, die Abrechnung nach Zeitaufwand zu einem festgesetzten Stundensatz oder einen Festpreis zu vereinbaren. Einzelheiten zu unseren Honoraren >
Sofern die Kosten für einen Anwalt oder Steuerberater im Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, sind sie grundsätzlich als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei der Nacherklärung von Einkünften aus (ausländischem) Kapitalvermögen erkennt die Finanzverwaltung die ab 2009 gezahlten Aufwendungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die mittlerweile der Abgeltungssteuer unterliegen, nicht als Werbungskosten an.