
- Eine wirksame Selbstanzeige führt zur Straffreiheit bei Steuerstraftaten. Auch vollendete Delikte sind straffrei.
- Die Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund im Steuerstrafrecht.
- Gegenstand einer Selbstanzeige sind nur die Steuerstraftaten. Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige greift nicht für andere Straftaten wie z.B. Betrug oder Urkundenfälschung.
- Voraussetzung: vollständige Angaben, keine Ausschlussgründe, fristgerechte Nachzahlung
- Wichtige Ausschlussgründe / Sperrgründe: Prüfungsanordnung, Ermittlungsverfahren, Prüfung oder Ermittlung, Entdeckung der Tat
- Keine bestimmte Form vorgeschrieben, sollte aber schriftlich eingereicht werden. Die Selbstanzeige ist auch wirksam, wenn sie nicht als solche bezeichnet wird.
- „Selbstanzeigezuschlag“ von 10-20% bei Steuerverkürzung von mehr als 25.000 EUR je Tat
- Die Folge einer wirksamen Selbstanzeige ist Straffreiheit wegen der begangenen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten.
- Die Selbstanzeige betrifft nur die Person, die sie erstattet. Andere Personen bleiben strafbar, wenn sie nicht selbst eine Selbstanzeige erstattet haben. Die Selbstanzeige ist deshalb für alle Tatbeteiligten erforderlich
- Nebenfolgen wie z.B. gewerberechtliche Maßnahmen oder der Entzug der Konzession bzw. der Betriebserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit werden durch die Selbstanzeige nicht verhindert.