Der formale Aufbau einer Selbstanzeige / Nacherklärung ist verhältnismäßig einfach. Nachfolgendes Muster verdeutlicht dies. Spezielle Formvorschriften existieren nicht. Die einfache Form darf aber nicht darüber hinweg täuschen, dass die Erstellung einer wirksamen Nacherklärung durchaus anspruchsvoll und riskant ist. Der relevante Sachverhalt muss vollständig und korrekt ermittelt werden. Bereits kleine Fehler können dazu führen, dass die Nacherklärung insgesamt unwirksam wird und die angestrebte Straffreiheit nicht mehr erlangt werden kann. Korrekturen sind nachträglich nicht mehr möglich. Deshalb sollten die Voraussetzungen einer Selbstanzeige immer gründlich geprüft werden und die zugrundeliegenden Sachverhalte sehr sorgfältig ermittelt werden!
Selbstanzeige und Strafbefreiung
Expertenwissen Steuerstrafrecht
Hier finden Sie kostenfrei umfassende und regelmäßig aktualisierte Informationen zur Selbstanzeige, deren Formen, Voraussetzungen und möglichen Alternativen, um Straffreiheit zu erlangen. Grundlage ist unser Expertenwissen mit über 20 Jahre anwaltlicher Erfahrung im Steuerstrafrecht. Soweit Sie eine individuelle Beratung im Steuerstrafrecht benötigen, können Sie kurzfristig einen Beratungstermin bei einem Experten buchen. Professionell und sicher zur Straffreiheit.
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Kosten einer Selbstanzeige resultieren primär aus den nachzuzahlenden Steuern zzgl. verschiedener weiterer steuerlicher Nebenforderungen einerseits und den Beratungskosten andererseits, d.h. den Honoraren für einen Anwalt und bei Bedarf einen Steuerberater. Soweit eine wirksame Selbstanzeige vorliegt und alle damit verbundenen Zahlungen fristgerecht geleistet werden, fallen keine weiteren Kosten an, insbesondere keine Strafen und Säumniszuschläge.
Bei einer steuerlichen Teilselbstanzeige werden die steuerlich erheblichen Tatsachen nicht in vollem Umfang zutreffend offenbart. Teilselbstanzeigen erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 371 Abgabenordnung (AO, sind grundsätzlich unwirksam und müssen vermieden werden. Ausnahmen gelten insoweit nur für die Umsatzsteuervoranmeldung und die Lohnsteueranmeldung.
Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit im Falle einer steuerlichen Selbstanzeige abweichend vom Vollständigkeitsgebot des § 371 Abs. 1 AO bereits unter erleichterten Voraussetzungen gem. § 371 Abs. 2a AO ein.
Auch bei der Lohnsteueranmeldung gelten die Erleichterungen des § 371 Abs. 2a AO. Insoweit ist ebenfalls eine wirksame Teilselbstanzeige möglich.
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