Bei Steuerdelikten kann abhängig von Art und Umfang des Verstoßes zwischen ("leichteren") Steuerordnungswidrigkeiten und ("schwereren") Steuerstraftaten unterschieden werden. Dabei werden unterschiedlich abgestufte Sanktionen (Bußgelder, Geldstrafen und Freiheitsstrafen) festgelegt. Die zentralen steuerstrafrechtlichen Normen sind als Blankettnormen ausgestaltet. Deshalb müssen regelmäßig weitere Steuergesetze berücksichtigt werden. Das Steuerstrafrecht kombiniert insoweit Regelungen des Straf- und des Steuerrechts.
Steuerstraftaten
Steuerstraftaten als "schwerere" Steuerdelikte sind u.a. in den §§ 369 ff. der Abgabenordnung (AO) geregelt. Das Gesetz definiert den Begriff der Steuerstraftat in § 369 AO. Demnach sind Steuerstraftaten insbesondere alle Taten die nach den Steuergesetzen strafbar sind.
Zu den Steuerstraftaten gehören u.a.:
- Steuerhinterziehung, § 370 AO
- einfache Steuerhinterziehung, § 370 Abs. 1 AO
- schwere Steuerhinterziehung, § 370 Abs. 3 AO
- Bannbruch, § 372 AO
- gewerbsmäßiger, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel, § 373 AO
- Steuerhehlerei, § 374 AO
- Steuerzeichenfälschung, § 369 Abs.1 Nr.3 AO i.V.m. §§ 148 - 150 StGB
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Steuerordnungswidrigkeiten
Steuerordnungswidrigkeiten sind vor allem:
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Einzelne Steuerdelikte
Die Steuerdelikte der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO und die leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO sind als sog. "Blankettnormen" ausgestaltet. Dies bedeutet, dass neben den Voraussetzungen der Steuerhinterziehung bzw. einer leichtfertigen Steuerverkürzung auch weitere Voraussetzungen eines oder mehrerer besonderer Steuergesetze geprüft werden müssen. Es sind insoweit verschiedene Arten der Steuerhinterziehung / -verkürzung zu unterscheiden. Besonders relevante Arten, nachfolgend am Beispiel der Steuerhinterziehung dargestellt, sind:
- Einkommensteuerhinterziehung, insbes. Kapitalertragsteuer
- Umsatzsteuerhinterziehung
- Erbschaftsteuerhinterziehung
- Schenkungsteuerhinterziehung
- Körperschaftsteuerhinterziehung
- Gewerbesteuerhinterziehung
- Lohnsteuerhinterziehung
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