Ordnungswidrigkeiten regeln im Vergleich zu Straftaten geringfügigere Rechtsverstöße. Bei Steuerordnungswidrigkeiten handelt es sich somit um "kleinere" Verstöße gegen steuerliche Normen. Steuerordnungswidrigkeiten gehören ebenfalls zum Gebiet des Steuerstrafrechts.
Im Unterschied zu einer Steuerstraftat, welche vorsätzlich begangen sein müssen lässt das Gesetz für die Steuerordnungswidrigkeiten dagegen Fahrlässigkeit genügen, oftmals in der Form der Leichtfertigkeit. (Steuer-) Ordnungswidrigkeiten werden im Gegensatz zu Steuerstraftaten nicht mit einer (Geld-) Strafe, sondern mit einem Bußgeld geahndet. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass Geldbußen (anders als ggf. Geldstrafen) nicht registriert, insbesondere nicht in das Bundeszentralregister / polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen werden. Ein Bußgeld ist damit für den Betroffenen (abgesehen von den finanziellen Nachteilen) weniger schwerwiegend als eine Geldstrafe.
Steuerordnungswidrigkeiten sind:
- leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 AO
- Steuergefährdung, § 379 AO
- Gefährdung der Abzugsteuern, § 380 AO
- Verbrauchsteuergefährdung, § 381 AO
- Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, § 382 AO
- Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen, § 383 AO
- Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten, § 383b AO
Die leichtfertige Steuerverkürzung ist die wichtigste Steuerordnungswidrigkeit. Sie entspricht inhaltlich dem Tatbestand der Steuerhinterziehung und unterscheidet sich lediglich im subjektiven Tatbestand. Während die Steuerhinterziehung stets vorsätzlich begangen werden muss, genügt für die Steuerverkürzung Leichtfertigkeit. Leichtfertig handelt wer aus besonderem Leichtsinn oder aus besonderer Gleichgültigkeit fahrlässig handelt.
Hingegen werden bei der Steuergefährdung Gefährdungshandlungen sanktioniert. Erfasst werden besonders typische Handlungen, die zur Vorbereitung von Steuerverkürzungen geeignet sind und damit das Steueraufkommen in besonderem Maße gefährden, wie das unrichtige Ausstellen von Belegen oder die Verletzung von Buchungs- oder Aufzeichnungspflichten.
Experten-Tipp: In Fällen, in denen eine sanktionslose Einstellung des Strafverfahrens nicht möglich ist, kann versucht werden, nach Möglichkeit statt einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung o.ä. lediglich eine bußgeldbewehrte Sanktionierung des Verhaltens als Ordnungswidrigkeit zu erreichen. Der Betroffene kann dadurch ausschließen, "vorbestraft" zu sein. Ein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis / Bundeszentralregister unterbleibt.