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Steuergefährdung, § 379 AO

Bei der Steuergefährdung nach § 379 Abgabenordnung (AO) handelt es sich wie bei der leichtfertige Steuerverkürzung um eine Ordnungswidrigkeit und nicht um eine Straftat. Freiheitsstrafen oder Eintragungen ins Führungszeugnis sind somit ausgeschlossen. Mit dem Steuerdelikt der Steuergefährdung sollen - wie bereits der Name sagt - Handlungen erfasst werden, die den Steueranspruch des Staats gefährden. Die Art und Weise wie dies geschehen kann, ist äußerst vielfältig. Die einzelnen Gefährdungshandlungen sind in § 379 AO detailliert benannt. 

Die praktische Bedeutung der Steuergefährdung ist eher gering. In den meisten Fällen stellen Handlungen, die unter § 379 AO fallen, Vorbereitungshandlungen für die Steuerhinterziehung nach § 370 AO dar und sind auch insoweit strafbar.

Allerdings hat der Bundesrechnungshof im Jahre 2006 die Finanzbehörden dazu angehalten, einem Verdacht der Steuergefährdung intensiver nachzugehen, sofern ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren in Ermangelung eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt werden sollte. Oft kann eine Steuergefährdung auch leichter bewiesen werden, weil für die Begehung schon Leichtfertigkeit genügt und nicht zwingend ein vorsätzliches Handeln voraussetzt[1].

Schon seit Ende der 60-er Jahre existiert keine Möglichkeit der Selbstanzeige im Rahmen der Steuergefährdung mehr. Dies führt zu Wertungswidersprüchen, denn im Rahmen der wesentlichen schwerwiegender Steuerhinterziehung ist eine solch strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung möglich. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken[2].

Voraussetzungen Steuergefährdung

Die Steuergefährung gem. § 379 AO ist eine Steuerordnungswidrigkeit (vgl. Übersicht Steuerordnungswidrigkeit). Voraussetzung einer Steuergefährdung nach § 379 Abs. 1 AO ist u.a. dass der Betroffene

  • Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,
  • Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt oder 
  • nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig aufzeichnet oder aufzeichnen lässt, verbucht oder verbuchen lässt.

Nach § 379 Abs. 2 AO kann eine Steuergefährdung u.a. dann vorliegen, wenn der Betroffene 

  • der Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder 
  • entgegen § 144 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt.

Schließlich kann eine Steuergefährdung auch gem. § 379 Abs. 3 AO vorliegen. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auflage nach § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt für Zwecke der besonderen Steueraufsicht (§§ 209 bis 217 AO) beigefügt worden ist.

Formen und Beispiele

U.a. folgende Handlungen können eine Steuergefährdung nach § 379 AO darstellen[3]:

  • Das Ausstellen von Schein- oder Gefälligkeitsrechnungen
  • Fiktive Spendenbescheinigungen
  • Der Handel mit Quittungen
  • Bargeschäften ohne Rechnung
  • Unrichtige Bestandsaufnahme des Betriebsvermögens
  • Die Einrichtung eines anonymen Kontos
  • Ungenügende Aufzeichnung des Warenausgangs

Geldbuße

Rechtsfolge bei einer Steuergefährdung ist die Geldbuße.

Bei einer Steuergefährdung nach § 379 AO werden als Rechtsfolgen Bußgelder verhängt. Die Bußgelder bei einer Steuergefährdung reichen von mindestens 5 EUR bis 25.000 EUR

Verjährung

Die Verfolgung der Steuergefährdung verjährt gem. § 384 AO in fünf Jahren.


[1]    Vgl. Kohlmann/Matthes § 379 AO, Rn. 18

[2]    Vgl. BVerfG v. 11.7.1997 – 2 BvR 997/92

[3]    Vgl. Kohlmann/Matthes § 379 O, Rn. 16

Steuergefährdung, § 379 AO

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