Die leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO stellt eine "schwächere" Form der Steuerhinterziehung dar, die im Ergebnis auch schwächer sanktioniert wird, nämlich als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt ist. Für den Betroffenen ist es durchaus vorteilhaft, bei einem Steuerdelikt nur wegen leichtfertiger Steuerverkürzung gem. § 378 AO und nicht wegen einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO belangt zu werden. Ist lediglich die leichtfertige Steuerhinterziehung Gegenstand der Sanktion, erfolgt kein Eintrag in das Bundeszentralregister und der Betroffene ist nicht vorbestraft.
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