Steuerstraftaten sind u.a. in den §§ 369 ff. der Abgabenordnung (AO) geregelt. Das Gesetz definiert den Begriff der Steuerstraftat in § 369 AO. Demnach sind Steuerstraftaten insbesondere alle Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind. Zu den Steuerstraftaten gehört insbesondere die Steuerhinterziehung in unterschiedlicher Ausprägung. Im Gegensatz zu Steuerordnungswidrigkeiten sind Steuerstraftaten nach Art und Umfang schwerwiegendere Steuedelikte.
Das zentrale Delikt im Steuerstrafrecht ist die Steuerhinterziehung gem. § 370 AO. Das Gesetz differenziert innerhalb dieser Norm einerseits nach dem Erfolg der Tat und unterscheidet die Steuerverkürzung, sowie die Steuervorteilserschleichung. Andererseits wird nach der Begehungsweise differenziert. Das Gesetz unterscheidet dabei die unrichtigen oder unvollständigen Angaben und die pflichtwidrig unterlassenen Angaben. Zur Übersicht Steuerhinterziehung >
Der gesetzliche Strafrahmen für (einfache) Steuerhinterziehungen beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe 6 Monate bis zu 10 Jahren. Auf welche konkrete Strafe ein Gericht im Einzelfall erkennt, kann nicht allgemein gesagt werden. Dies hängt von verschiedenen Umständen des Einzelfalls ab. Die konkrete Strafe wird bei der Strafzumessung ermittelt.
Neben der eigentlichen Strafe sind verschiedene Nebenverfahren und -folgen der Steuerhinterziehung zu beachten.
Die Verjährung von Steuerstraftaten hängt davon ab, welches Delikt betroffen ist. Häufig kommt die Verjährungsfrist von fünf Jahren gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB zur Anwendung. Bei Steuerhinterziehungen im besonders schweren Fall tritt eine Verjährung nach zehn Jahren ein, § 376 Abs. 1 AO. Zu beachten ist dabei, dass die Verjährung durch verschiedene Maßnahmen wie etwa die Bekanntgabe der Eröffnung des Steuerstrafverfahrens unterbrochen werden kann. Auch die konkrete Feststellung des Beginns der Verjährungsfrist ist nicht immer einfach.
Eine Besonderheit im Steuerstrafrecht ist die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen trotz einer Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erhalten. Straffreiheit kann insoweit durch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstanzeige (§ 371 AO) erlangt werden.