Der Strafrahmen für Steuerdelikte (Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten) ist im Gesetz geregelt. Er gibt die Grenzen an, innerhalb derer das Gericht eine Strafe oder eine Geldbuße festlegen kann. Der Strafrahmen ist je nach Steuerdelikt unterschiedlich ausgestaltet. Bei Steuerhinterziehung als Strafe in Betracht kommen Freiheitsstrafe und Geldstrafe, bei Steuerordnungswidrigkeiten ist die Geldbuße die mögliche Sanktionsform..
Freiheitsstrafe kann im Steuerstrafrecht für jede einzelne Tat bis zu 10 Jahren verhängt werden. Geldbußen können bis zu 50.000 Euro betragen.
Geldstrafen können je Einzeltat auch über dieser Summe liegen. Sie werden in Tagessätzen verhängt. Art und Umfang der Tagessätze ist abhängig von den individuellen persönlichen Verhältnissen des Betroffenen. Sie werden im Rahmen der Strafzumessung vom Gericht bestimmt. Die genaue Höhe einer Geldstrafe ist somit immer für jeden Einzelfall individuell zu ermitteln.
Bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung oder dem Versuch eines Steuerdelikts ist der vorgenannte Strafrahmen zu mildern, also geringer. Der Umfang der Milderung wird ebenfalls im Einzelfall vom Gericht festgelegt.
Der Strafrahmen bestimmt sich nach dem konkret begangenen Steuerdelikt. Folgende Strafen und Geldbußen können verhängt werden:
Norm | Steuerdelikt | Freiheitsstrafe (Jahre) |
Geld- strafe |
Geld- buße (Euro) |
|
von | bis | bis zu | |||
§ 370 Abs. 1 AO | Steuerhinterziehung | 0 | 5 | ja | nein |
§ 370 Abs. 3 AO | Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung | 0,5 | 10 | nein | nein |
§ 372 AO | Bannbruch | 0 | 5 | ja | nein |
§ 373 Abs. 1 S. 1 AO | Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel | 0,5 | 10 | nein | nein |
§ 373 Abs. 1 S. 2 AO | Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel in minder schweren Fällen | 0 | 5 | ja | nein |
§ 374 Abs. 1 AO | Steuerhehlerei | 0 | 5 | ja | nein |
§ 374 Abs. 2 S. 1 AO | Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhehlerei | 0,5 | 10 | nein | nein |
§ 374 Abs. 2 S. 2 AO | Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhehlerei in minder schweren Fällen | 0 | 5 | ja | nein |
§ 378 AO | Leichtfertige Steuerverkürzung | 0 | 0 | nein | 50.000 |
§ 379 AO | Steuergefährdung | 0 | 0 | nein | 25.000 |
§ 380 AO | Gefährdung von Abzugssteuern | 0 | 0 | nein | 25.000 |
§ 381 AO | Verbrauchssteuergefährdung | 0 | 0 | nein | 5.000 |
§ 382 AO | Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben | 0 | 0 | nein | 5.000 |
§ 383 AO | Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen | 0 | 0 | nein | 50.000 |
§ 383b AO | Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten | 0 | 0 | nein | 10.000 |
Welche konkrete Strafe innerhalb des Strafrahmens festgelegt wird, ist eine Frage der Strafzumessung. Sie wird vom Gericht individuell vorgenommen. Von maßgeblicher Bedeutung sind die persönlichen Verhältnisse des Täters und die genaue Begehungsweise der Steuerhinterziehung.