Freiheitsstrafe ist neben der Geldstrafe eine Sanktionsmöglichkeit im Steuerstrafrecht. Bei der einfachen Steuerhinterziehung beträgt die Freiheitsstrafe gem. § 370 Abs. 1 AO für jeden Einzelfall bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe gem. § 370 Abs. 3 AO für jeden Einzelfall mindestens sechs Monate und höchstens zehn Jahre. Ist aus mehreren Einzeltaten eine Gesamtstrafe zu bilden, so erhöht sich die Freiheitsstrafe gem. § 54 Abs. 2 StGB auf maximal 15 Jahre.
Die Freiheitsstrafe kann unter den Voraussetzungen der §§ 56 ff. StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Aussetzung zur Bewährung setzt dabei insbesondere voraus, dass die Freiheitsstrafe einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt.