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Verprobung, insbes. mathematisch-statistische Methoden

Der Anfangsverdacht auf eine Steuerhinterziehungen kann sich ggf. durch eine sog. Verprobung, insbesondere unter Einsatz spezieller mathematisch-statistische Methoden ergeben oder verstärken. Unter Zugriff auf die digitalen Daten des Steuerpflichtigen und unter Einsatz spezieller Software kann die Steuerfahndung sehr schnell einen Verdacht auf etwaige Unregelmäßigkeiten in der Buchführung entwickeln. Üblicherweise werden vor allem Spesenabrechnungen, Kassen- und Fahrtenbücher mit diesen Prüftechniken analysiert. In diesen Bereichen treten erfahrungsgemäß häufiger Manipulationen auf. 

"Unter Verprobung versteht man alle Rechenoperationen, die dazu geeignet sind, die Besteuerungsgrundlagen auf andere Weise als der Steuerpflichtige zu ermitteln, um so die sachliche Richtigkeit seiner Dokumentationsunterlagen zu überprüfen"[1]. Die Verprobung dient der Kontrolle der Buchführung und insbesondere der vom Steuerpflichtigen ermittelten Besteuerungsgrundlage. Sofern die Verprobung Unregelmäßigkeiten bei den Besteuerungsgrundlage aufzeigt, kann sich daraus der Anfangsverdacht auf eine Steuerhinterziehung ergeben. Die Steuerfahndung kann dann ggf. auch eine Schätzung der Besteuerungsgrundlage vornehmen. Sowohl zur Verprobung als auch zur Schätzung werden allerdings dieselben Methoden verwendet.

Dem Steuerpflichtigen ist deshalb zu empfehlen, besonders in diesen Bereichen eine möglichst umfassende Dokumentation vorzuhalten, mit der eventuelle ermittelte Abweichungen erklärt werden können. Solche berechtigten Abweichungen sind in der Praxis immer wieder vorhanden. Zu denken ist etwa an Fehlkäufe, spezielle Marketingmaßnahmen wie Rabatt- oder Zugabeaktionen oder auch Jubiläumsverkäufe. Die entsprechenden Unterlagen sollten hierzu unbedingt archiviert werden.

Von besonderer Relevanz bei Betriebsprüfung und ggf. auch im Ermittlungsverfahren der Steuerfahndung  sind die folgenden Verprobungs- bzw. Schätzungsmethoden und mathematisch-statistischen Prüfverfahren:


[1] Tipke/Kruse, Seer, AO/FGO, Lfg. 123, Rn. 17 zu § 158 AO

Verprobung, insbes. mathematisch-statistische Methoden

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