Kontrollmitteilungen werden im Rahmen einer Betriebs- / Außenprüfung angefertigt. Gem. § 194 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) werden mit Kontrollmitteilungen bestimmte Verhältnisse Dritter, also von der Außenprüfung zunächst nicht Betroffener, dokumentiert. Kontrollmitteilungen können über eine Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte angefertigt werden. Sie werden vom Betriebsprüfer an das für den Dritten zuständige Finanzamt weitergeleitet. Dort kann die Kontrollmitteilung dann ggf. zur Entdeckung einer Steuerstraftat führen. Für einen gewissen Zeitraum zwischen Anfertigung der Kontrollmitteilung und deren Prüfung ist oftmals noch eine Selbstanzeige möglich. Erfährt der Dritte von einer entsprechenden Betriebs- / Außenprüfung bzw. der Anfertigung einer Kontromitteilung sollte er deshalb bei Bedarf schnell handeln und die Abgabe einer Selbstanzeige prüfen.
Erstellung einer Kontrollmitteilung
Als besondere Form des Informationsaustauschs werden Kontrollmitteilungen vom Betriebsprüfer angefertigt. Sie beinhalten Verhältnisse Dritter, welche dem Betriebsprüfer im Rahmen seiner Prüfungsmaßnahme bekannt werden.
Beispiel: Der Betriebsprüfer erfährt bei Unternehmer U, dass dieser dem Berater B eine Provision für die Vermittlung eines Geschäfts gezahlt hat. Er fertigt über die Zahlung an B eine Kontrollmitteilung ab und leitet dieses an das für den B zuständige Finanzamt weiter.
Typische Konstellationen in denen Kontrollmitteilungen angefertigt werden sind etwa
- Provisionszahlungen
- Honorarzahlungen an freie Mitarbeiter, etc.
- Honorarzahlungen für Vorträge und Gutachten
- (vermeintliche) Scheinrechnungen / nicht verbuchte Rechnungen
Der Betriebsprüfer leitet die Kontrollmitteilung mit den jeweiligen Informationen nach Erstellung an das für den Dritten zuständige Veranlagungsfinanzamt weiter.
Prüfung der Kontrollmitteilung
Nach Eingang der Kontrollmitteilung beim Veranlagungsfinanzamt des Dritten wird dieses den Vorgang auswerten. Es gleicht dabei die Informationen aus der Kontrollmitteilung mit der Steuerakte des Dritten ab. Soweit die mitgeteilten Verhältnisse ordnungsgemäß in der Steuererklärung des Dritten angegeben und somit versteuert sind, ist der Prüfungsvorgang beendet.
Stellt sich hingegen heraus, dass die in der Kontrollmitteilung erhaltenen Informationen bisher keinen Eingang in die Steuererklärung gefunden haben, besteht regelmäßig der Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung. Das Veranlagungsfinanzamt wird dann den Vorgang an die zuständige Bußgeld und Strafsachenstelle abgeben. Dort wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Die Steuerfahndung prüft sodann die weiteren Einzelheiten. Im Ergebnis muss der Betroffene mit einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung oder eines anderen Steuerdelikts rechnen. Die Kontrollmitteilung stellt somit eine sehr gute Methode zur Entdeckung von Steuerdelikten dar.
Kontrollmitteilung und Selbstanzeige
Von besonderer Bedeutung bei Kontrollmitteilungen ist die Möglichkeit, innerhalb einer (oftmals knapp) begrenzten Zeitspanne noch eine Selbstanzeige abzugeben.
Regelmäßig ist zwischen der Erstellung der Kontrollmitteilung und dem Abgleich beim Finanzamt des Dritten ein gewisser Zeitraum vorhanden in dem noch nicht davon auszugehen ist, dass die Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist. Ein Sperrgrund für die Selbstanzeige liegt damit für diesen (regelmäßig kurzen) Zeitraum noch nicht vor. Der von der Kontrollmitteilung betroffene Dritte kann somit kurzzeitig noch eine Selbstanzeige abgeben und ggf. Straffreiheit erlangen.
Hierfür ist es erforderlich, dass der Betroffene zum einen von der Erstellung der Kontrollmitteilung erfährt. Dies ist vor allem dann möglich, wenn das geprüfte Unternehmen oder andere an der Außenprüfung Beteiligte den Betroffenen von der durchgeführten Betriebsprüfung und/oder der Erstellung von Kontrollmitteilung informiert.
Sodann muss der Betroffene möglichst schnell handeln. Er muss seine eigenen Unterlagen sammeln und möglichst kurzfristig eine Selbstanzeige vorbereiten und abgeben. Ggf. sollte er hier auch über eine gestufte Selbstanzeige nachdenken, wenn ihm nicht mehr ausreichend Zeit verbleibt bereits eine umfassende Selbstanzeige abzugeben.