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Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

Automatischer InformationsaustauschIn Steuersachen werden umfangreiche Finanzdaten nahezu weltweit von den jeweiligen nationalen Finanzbehörden untereinander automatisch ausgetauscht. Rechtsgrundlage in Deutschland hierfür ist das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG). In Deutschland steuerpflichtige Personen müssen vor diesem Hintergrund damit rechnen, dass Informationen über ihre im Ausland unterhaltenen Finanzkonten dem deutschen Finanzamt bekannt werden. Die Kenntnis erhalten die Finanzämter dabei automatisch, d.h. ohne gesonderte Anfragen o.ä. Ein strafrechtlicher Anfangsverdacht ist nicht erforderlich. Art und Umfang des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen sind lediglich durch das FKAustG begrenzt.

Geografischer Anwendungsbereich

Eine automatsierte Form des Informationsaustauschs in Steuersachen regelt § 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen einerseits mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union und andererseits mit bestimmten Drittstaaten. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht hierzu eine Staatenaustauschliste, welche alle am automatischen Informationsaustausch beteiligten Staaten aufführt, vgl. etwa BMF-Schreiben vom 01.07.2020, IV B 6 - S 1315/19/10030 :018.

Alle am automatischen Informationsaustausch beteiligten Staaten >

Meldepflichtige Finanzinstitute  

Die allgemeine Meldepflicht ergibt sich aus § 8 FKAustG und betrifft Finanzinstitute. Finanzinstitute sind nach der Legaldefinition des § 19 Nr. 3 FKAustG

  • Verwahrinstitute i.S.d. § 19 Nr. 4 FKAustG
  • Einlageninstitute i.S.d. § 19 Nr. 5 FKAustG
  • Investmentunternehmen  i.S.d. § 19 Nr. 6 FKAustG oder
  • spezifizierte Versicherungsgesellschaften i.S.d. § 19 Nr. 7 FKAustG

Übermittelte Daten

Die zu übermittelnden Daten sind nach §§ 2,8 FKAustG vorgegeben. Folgende Daten müssen übermittelt werden: 

  1. der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder -nummern sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und der Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber eines meldepflichtigen Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß dem Gemeinsamen Meldestandard eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, der Name, die Anschrift und die Steueridentifikationsnummer oder -nummern des Rechtsträgers sowie der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder -nummern, das Geburtsdatum und der Geburtsort jeder meldepflichtigen Person;
  2. die Kontonummer oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist;
  3. der Name und gegebenenfalls die Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;
  4. der Kontosaldo oder Kontowert einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;
  5. bei Verwahrkonten
    1. der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, der Gesamtbruttobetrag der Dividenden und der Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto oder in Bezug auf das Konto im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie
    2. die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;
  6. bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und
  7. bei allen anderen Konten, die nicht Verwahrkonten oder Einlagekonten sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.
Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

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