Unsere Mandantin hatte nach dem Tod ihres Ehemanns entdeckt, dass dieser bei ausländischen Banken Konten unterhalten hat. Diese waren in den gemeinsamen Steuererklärungen nicht berücksichtigt. Die Mandantin nahm deshalb Kontakt zu uns auf. Wir haben sowohl die Erbschaftssteuererklärung, als auch die verschiedenen gemeinsamen Einkommenssteuererklärungen unserer Mandantin und deren verstorbenen Ehemanns berichtigt. Im Ergebnis musste die Mandantin die bisher nicht entrichteten Steuern nachbezahlen. Eine Bestrafung erfolgte nicht.
Das Finanzamt hat unsere Berichtigungserklärung als Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO gewertet. Nach Eingang hat es zunächst ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurde geprüft, ob die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Selbstanzeige vorliegen. Dies hat das Finanzamt bestätigt. Es ging von einer wirksamen Selbstanzeige aus. Bereits wenige Wochen später wurde das Ermittlungsverfahren wieder eingestellt, da die Selbstanzeige wirksam war. Unsere Mandantin konnte so eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung vermeiden.