Gegen unseren Mandanten wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Er stand in Verdacht, Altmetalle an einen Schrotthändler verkauft zu haben und die daraus erzielten Einnahmen gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt zu haben. Nachdem der Mandant uns beauftragt hatte, haben wir mit der Steuerfahndnungsstelle des zuständigen Finanzamts verschiedene Gespräche geführt. Das Verfahren konnte ohne eine Bestrafung abgeschlossen werden.
Ausgangspunkt für das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren waren Kontrollmitteilungen, die ein Betriebsprüfer bei einer Außenprüfung eines Schrotthändlers angefertigt hatte. Dabei fielen verschiedene Barzahlungen des Schrotthändlers an unseren Mandanten auf.
Nach ausführlicher Beratung unseres Mandanten und intensiver Durchsicht der Ermittlungsakte des Finanzamts, konnten wir uns mit dem Finanzamt auf eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO verständigen. Unser Mandant musste die bisher nicht entrichteten Steuern nachzahlen. Außerdem musste er eine einkommensabhängige Geldauflage bezahlen. Sodann wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt. Eine Bestrafung erfolgte nicht. Insbesondere erfolgte kein Eintrag in das Bundeszentralregister/polizeiliches Führungszeugnis unseres Mandanten.