Rechtsanwalt Böhm zur Steuerhinterziehung und Selbstanzeige in Deutschland.
In: "Steuerhinterziehung: halbherzige Verfolgung eines Betrugs", Panorama 3, NDR, 23.04.2013, 21:15
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Expertenwissen Steuerstrafrecht.
Rechtsanwalt Böhm zur Steuerhinterziehung und Selbstanzeige in Deutschland.
In: "Steuerhinterziehung: halbherzige Verfolgung eines Betrugs", Panorama 3, NDR, 23.04.2013, 21:15
Der BGH lehnt zwischenzeitlich eine sogenannte Teilselbstanzeige ab. Der BGH ist der Ansicht, dass eine Selbstanzeige nur dann strafbefreiende Wirkung hat, wenn auch eine umfassende "Rückkehr zur Steuerehrlichkeit" erfolgt (s. BGH, 1 StR 577/09). Eine "Teilselbstanzeige", also nur die Bekanntgabe ausgewählter Hinterziehungssachverhalte, genügt für die Straffreiheit nicht mehr.
Rechtsanwalt Andreas Böhm skizziert die Selbstanzeige nach deutschen Steuerrecht.
In: Dagsrevyen (Hauptnachrichten des norwegischen Fernsehens), NRK1, 28.04.2013
Rechtsanwalt Andreas Böhm zu den Wirkungen der Selbstanzeige.
In: "Steuersünder: So gnädig kann der Staat sein", Panorama, ARD, 25.04.2013, 21:45
1. Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist.
2. Das Merkmal "pflichtwidrig" in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bezieht sich allein auf das Verhalten des Täters, nicht auf dasjenige eines anderen Tatbeteiligten. Damit kommt eine Zurechnung fremder Pflichtverletzungen auch dann nicht in Betracht, wenn sonst nach allgemeinen Grundsätzen Mittäterschaft vorliegen würde.
3. Eine eigene Rechtspflicht zur Aufklärung über steuerlich erhebliche Tatsa-chen trifft gemäß § 35 AO auch den Verfügungsberechtigten. Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift kann auch ein steuernder Hintermann sein, der ihm gegenüber weisungsabhängige "Strohleute" im Rechtsverkehr nach außen im eigenen Namen auftreten lässt.
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