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Neues zu Steuerstrafrecht, Selbstanzeigen, Steuerstrafverfahren

Panorama 3: Interview mit Rechtsanwalt Böhm

 Rechtsanwalt Böhm zur Steuerhinterziehung und Selbstanzeige in Deutschland. 

In: "Steuerhinterziehung: halbherzige Verfolgung eines Betrugs", Panorama 3, NDR, 23.04.2013, 21:15

Vorsicht mit Teilselbstanzeigen!

Rechtsprechung BGHDer BGH lehnt zwischenzeitlich eine sogenannte Teilselbstanzeige ab. Der BGH ist der Ansicht, dass eine Selbstanzeige nur dann strafbefreiende Wirkung hat, wenn auch eine umfassende "Rückkehr zur Steuerehrlichkeit" erfolgt (s. BGH, 1 StR 577/09). Eine "Teilselbstanzeige", also nur die Bekanntgabe ausgewählter Hinterziehungssachverhalte, genügt für die Straffreiheit nicht mehr.

NRK1: Rechtsanwalt Böhm zur Selbstanzeige

Rechtsanwalt Andreas Böhm skizziert die Selbstanzeige nach deutschen Steuerrecht. 

In: Dagsrevyen (Hauptnachrichten des norwegischen Fernsehens), NRK1, 28.04.2013

Panorama: Rechtsanwalt Andreas Böhm zur Selbstanzeige

Rechtsanwalt Andreas Böhm zu den Wirkungen der Selbstanzeige

In: "Steuersünder: So gnädig kann der Staat sein", Panorama, ARD, 25.04.2013, 21:45

BGH: Zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen, 1 StR 586/12

Leitsätze

1. Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist. 

2. Das Merkmal "pflichtwidrig" in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bezieht sich allein auf das Verhalten des Täters, nicht auf dasjenige eines anderen Tatbeteiligten. Damit kommt eine Zurechnung fremder Pflichtverletzungen auch dann nicht in Betracht, wenn sonst nach allgemeinen Grundsätzen Mittäterschaft vorliegen würde. 

3. Eine eigene Rechtspflicht zur Aufklärung über steuerlich erhebliche Tatsa-chen trifft gemäß § 35 AO auch den Verfügungsberechtigten. Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift kann auch ein steuernder Hintermann sein, der ihm gegenüber weisungsabhängige "Strohleute" im Rechtsverkehr nach außen im eigenen Namen auftreten lässt. 

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