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Neues zu Steuerstrafrecht, Selbstanzeigen, Steuerstrafverfahren

BFH: Keine Selbstbezichtigung bei Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige, VIII 234/11

Redaktioneller Leitsatz

Die Voraussetzungen des Erzwingungsverbotes des § 393 Abs.1 S.2 AO schließen Zwangsmittel zur selbstbelastenden Mitwirkung nicht aus, solange dem Steuerpflichtigen die Verhinderung der Stafverfolgung durch eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO möglich ist.

FG Hamburg: Aussetzung der Vollziehung bei unterlassener Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen, 4 V 4/12

Leitsatz

Unterlässt es das Hauptzollamt trotz eines mit der Einspruchsbegründung gestellten Antrags nach § 364 AO, einem Steuerschuldner die Besteuerungsunterlagen mitzuteilen, kann dies bereits die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides rechtfertigen.

FG Hamburg: Anfechtung Durchsuchungsbeschluss vor dem AG/LG, 2 V 43/12

1. Wird im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung die Durchsuchung der Wohnung des Steuerpflichtigen sowie die Beschlagnahme nach den §§ 98, 102, 105 Strafprozessordnung (StPO) angeordnet, so obliegt die Prüfung, ob diese Maßnahme mangels Tatverdachts oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist, nicht den Finanzbehörden, sondern dem Amtsgericht und dem im Beschwerdeverfahren nach § 304 StPO zuständigen Landgericht. Wird der Beschluss des Amtsgerichts nicht angefochten oder die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen, entfaltet die Durchsuchungsanordnung Tatbestandswirkung mit der Folge, dass den Steuergerichten eine nochmalige Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses verwehrt ist und sie für das Steuerfestsetzungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung auszugehen haben (BFH vom 29.01.2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749).

2. Nach der Rechtsprechung des BFH besteht im Besteuerungsverfahren kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind. Ein solches sog. qualifiziertes materiell-rechtliches Verwertungsverbot kann nur dann anzunehmen sein, wenn die Ermittlung der Tatsachen einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Steuerpflichtigen verletzt hat. Die auf diese Weise ermittelten Tatsachen sind schlechthin und ohne Ausnahme unverwertbar (vgl. BFH vom 19.08.2009 I R 106/08, BFH/NV 2010, 333).

FG Nürnberg: Schätzung von Kapitaleinkünften und gewerblichen Einkünften, 7K 926/10

Redaktionelle Leitsätze

1. Hinterzieht der Täter vorsätzlich Einnahmen, so ist von einer zehnjährige Festsetzungsfrist für die Einkommenssteuer (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO) auszugehen.

2. Für ein vorsätzliches Handeln ist es ausreichend, wenn der Täter die Verwirklichung des objektiven Tatbestands erkennt und billigend in Kauf nimmt.

BGH: Steuerhinterziehung im großen Ausmaß bei "Griff in die Kasse", 1 StR 579/11

Leitsatz

Zur Wertgrenze des Merkmals "in großem Ausmaß" des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO beim "Griff in die Kasse des Staates".

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