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Neues zu Steuerstrafrecht, Selbstanzeigen, Steuerstrafverfahren

VG Berlin: Aberkennung des Ruhegehalts einer Finanzbeamtin, 80 K 34.09 OL

Redaktioneller Leitsatz

Einer Finanzbeamtin im Ruhestand wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie durch fingierte Zuständigkeitswechsel und fingierte Steuerschuldverhältnisse nicht gerechtfertigte Steuererstattungen i.H.v. insgesamt 26.664,89 EUR realisiert hat (Steuerhinterziehung im besondre schweren Fall in Tateinheit mit Untreue im besonders schweren Fall).

BGH: Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung auch bei Versuch möglich, 1 StR 332/10

Redaktioneller Leitsatz

Auch für den Fall, dass der Täter lediglich auf die Geltendmachung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils in großem Außmaß abzielt, diesen tatsächlich aber nicht erreicht (Versuch) kommt eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall in Betracht.

 

Wie Steuerfahnder Schwarzgeld entdecken

Steuerfahnder SchwarzgeldBei Schwarzgeld handelt es sich um unversteuerte Gelder. Die Erscheinungsformen und damit auch die Entdeckungsmöglichkeiten der Steuerfahndung sind vielfältig. Der Steuerfahndung und den sonstigen Stellen der Finanzverwaltung steht ein umfangreiches Instrumentarium zur Verfügung, um Schwarzgeld zu entdecken. Zunächst kann das Finanzamt Kenntnis von etwaigen Steuerdelikten durch (anonyme) Anzeigen oder durch Informationen des Betroffenen selbst erhalten. Daneben stellt die Steuerfahndung auch eigene Ermittlungen an und tauscht Informationen national und international mit verschiedenen Behörden und anderen Stellen aus. Schließlich existieren mehr oder weniger komplexe mathematisch-statistische Methoden zur Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Viele der Methoden der Steuerfahndung sind von der Rechtsprechung anerkannt und können insoweit in Steuer- und Steuerstrafverfahren verwendet werden. Wie die Steuerfahndung arbeitet und Schwarzgeld entdeckt, wird nachfolgend dargestellt.

BGH: Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit, 1 StR 577/09

Redaktioneller Leitsatz

Der BGH hat in einem Beschluss vom 20.05.2010, 1 StR 577/09 entschieden, dass eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nur dann strafbefreiende Wirkung hat, wenn auch eine umfassende "Rückkehr zur Steuerehrlichkeit" erfolgt. Eine "Teilselbstanzeige", also nur die Bekanntgabe ausgewählter Hinterziehungssachverhalte, genügt für die Straffreiheit nicht.

BGH: Schadensersatzpflicht des Steuerberaters bei Steuerhinterziehung, IX ZR 189/09

Leitsatz

Lassen sich hinsichtlich einer im Strafbefehlsverfahren verhängten Geldstrafe wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung des Mandanten keine konkreten Feststellungen zur subjektiven Tatbestandsseite treffen, so kann der Steuerberater, der unrichtige Angaben bei der Steuererklärung gemacht hat, verpflichtet sein, den durch die verhängte Geldstrafe entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen.

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