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BGH: Schadensersatzpflicht des Steuerberaters bei Steuerhinterziehung, IX ZR 189/09

Leitsatz

Lassen sich hinsichtlich einer im Strafbefehlsverfahren verhängten Geldstrafe wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung des Mandanten keine konkreten Feststellungen zur subjektiven Tatbestandsseite treffen, so kann der Steuerberater, der unrichtige Angaben bei der Steuererklärung gemacht hat, verpflichtet sein, den durch die verhängte Geldstrafe entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen.

Tatbestand

1 Der Kläger ist Inhaber eines Einzelunternehmens für Sicherheitstechnik, das in seinem Wohnhaus untergebracht ist. Der betrieblich genutzte Teil macht  etwa 40 Prozent aus; die übrige Nutzung ist privater Art. Der beklagte Steuerberater fertigte seit 1997 die privaten und gewerblichen Steuererklärungen des  Klägers an. Ende 2004 führte die Finanzbehörde beim Kläger eine Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 durch. Hierbei wurde festgestellt, dass der Kläger die private Nutzung eines PKW sowie den privaten Anteil der Kosten für Heizung und Strom seines Anwesens nicht angegeben hatte. Die hierdurch verursachten Fehlbeträge an Einkommen- und Umsatzsteuer beliefen sich für das Jahr 2000 auf 8.192 DM, für 2001 auf 7.174 DM und für 2002 auf 4.257 €. Die entsprechenden Steuernachzahlungen erbrachte der Kläger. Gegen ihn wurde ein Steuerstrafverfahren  eingeleitet, das mit dem Erlass eines Strafbefehls abgeschlossen wurde. Unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Finanzamts wurde gegen den Kläger wegen Hinterziehung von Einkommen- und Umsatzsteuer eine Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen festgesetzt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit 110 € in Ansatz gebracht. Einschließlich der Kosten für das Strafbefehlsverfahren entrichtete der Kläger insgesamt 7.218,93 € an die Staatskasse. Ferner zahlte er auf die hinterzogenen Steuern einen Zinsbetrag in Höhe von 1.021 € an die Finanzkasse.

2 Der Kläger nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter Beratung auf Zahlung beider Beträge, insgesamt 8.239,93 €, in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von einem  Drittel - in Höhe von 5.493,28 € stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

[...]

BGH, Urteil vom 15. April 2010, IX ZR 189/09

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