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Rechtsprechung Nebenverfahren

VG Berlin: Entzug des Reisepasses bei zu erwartender Steuerflucht, VG 23 L 410.14

Redaktioneller Leitsatz

Einem Steuerpflichtigen kann der Pass entzogen werden, wenn absehbar ist, dass aufgrund seiner erheblichen Steuerschulden ein Fluchtversuch möglich erscheint.

VG Münster: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Steuerhinterziehung, 13 K 2731/12.O

Redaktioneller Leitsatz

Ein Beamter kann wegen seines außerdienstlichen Verhaltens auf dem Beamtenverhältnis entfernt werden, wenn dieses nachteilige Rückschlüsse auf das Amtsverhältnis zulässt. Dies ist zumindest dann gegeben, wenn der Beamte wiederholt Steuern hinterzogen und Urkunden gefälscht hat.

BayVGH: Disziplinarmaßnahme für Beamte nach Steuerhinterziehung, 16a D 12.1815

Redaktionelle Leitsätze

Disziplinarmaßnahmen für außerdienstliche Steuerhinterziehungen durch Beamte ohne dienstlichen Bezug sind aufgrund der Vielfältigkeit möglicher Verfehlungen nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.

Ist der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch oder treten zu dem Fehlverhalten zusätzliche schwerwiegende Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände hinzu, kommt es zu einer Zurückstufung.

OVG Mecklenburg-Vorpommern: Dienstenthebung eines Finanzamtvorstehers wegen Steuerhinterziehung sachgerecht, 10 M 154/11

Leitsätze

1. Zur vorläufigen Dienstenthebung eines Finanzamtsvorstehers, der wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden ist.

2. Zum Umfang der gerichtlichen Prüfung der Betätigung des Ermessens bei der Einbehaltung von Dienstbezügen eines suspendierten Beamten.

BVerwG: Disziplinarmaßnahmen bei Steuerhinterziehung und Selbstanzeige von Beamten, 2 C 16.10

Leitsätze

Die VwGO lässt die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß in Disziplinarklageverfahren nicht zu.

Bei außerdienstlichen Steuerhinterziehungen kommt bei einem Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger Höhe die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht.

Auch bei enormer Höhe des Hinterziehungsbetrags kann die höchste Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden, wenn der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung (Selbstanzeige aus freien Stücken) eingreift.

Dies gilt bei einer Selbstanzeige aus Furcht vor Entdeckung nur dann, wenn weitere mildernde Umstände von erheblichem Gewicht hinzutreten.

 

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