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Rechtsprechung Steuerdelikte

BGH: Hinterziehung der Umsatzsteuer mittels Strohmanngeschäft, 1 StR 469/13

Redaktionelle Leitsätze

1. Auch ein „Strohmann", der nach außen im eigenen Namen auftritt, im Verhältnis zum „Hintermann“ jedoch auf dessen Rechnung handelt, kann Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein und ist nicht generell selbständig i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG.

2. "Vorgeschobene" Strohmanngeschäfte sind umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, wenn sie nur zum Schein abgeschlossen wurden.

BGH: Kein Vorsteuerabzug bei Einbindung in ein "Umsatzssteuerkarussell", 1 StR 579/13

Leitsatz

Ist ein Unternehmen in ein "Umsatzssteuerkarussell" eingebunden und war dies der anderen Seite bekannt, so können an diese keine Lieferungen erbracht werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

BGH: Zur Steuerhinterziehung aus "grobem Eigennutz", 1StR 226/13

Redaktioneller Leitsatz

Zur Feststellung der groben Eigennützigkeit bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls.

BGH: Versuch der Steuerhinterziehung durch Unterlassen, 1 StR 6/13

Redaktionelle Leitsätze

1. Für das unmittelbare Ansetzen zur Steuerhinterziehung sind bei der Beauftragung eines Steuerberaters auch mögliche Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärung maßgeblich, soweit dieser nicht lediglich zum Schein beauftragt ist.

2. Eine Kündigung der Beauftragung des Steuerberaters stellt noch keinen Versuchsbeginn dar. Die Verlängerung einer Frist entfällt nicht schon dadurch, dass der Grund für diese nicht mehr gegeben ist.

BGH: Zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen, 1 StR 586/12

Leitsätze

1. Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist. 

2. Das Merkmal "pflichtwidrig" in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bezieht sich allein auf das Verhalten des Täters, nicht auf dasjenige eines anderen Tatbeteiligten. Damit kommt eine Zurechnung fremder Pflichtverletzungen auch dann nicht in Betracht, wenn sonst nach allgemeinen Grundsätzen Mittäterschaft vorliegen würde. 

3. Eine eigene Rechtspflicht zur Aufklärung über steuerlich erhebliche Tatsa-chen trifft gemäß § 35 AO auch den Verfügungsberechtigten. Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift kann auch ein steuernder Hintermann sein, der ihm gegenüber weisungsabhängige "Strohleute" im Rechtsverkehr nach außen im eigenen Namen auftreten lässt. 

 

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