Redaktionelle Leitsätze
1. Auch ein „Strohmann", der nach außen im eigenen Namen auftritt, im Verhältnis zum „Hintermann“ jedoch auf dessen Rechnung handelt, kann Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein und ist nicht generell selbständig i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG.
2. "Vorgeschobene" Strohmanngeschäfte sind umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, wenn sie nur zum Schein abgeschlossen wurden.