Rechtsanwalt Böhm zur Selbstanzeige, deren Voraussetzungen und den Ausschlussgründen unter besonderer Berücksichtigung der Liechtenstein-Fälle.
In: "Selbstanzeige hilft aufgeflogenen Steuersündern nur bedingt", AFP, 18.02.2008
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Expertenwissen Steuerstrafrecht.
Rechtsanwalt Böhm zur Selbstanzeige, deren Voraussetzungen und den Ausschlussgründen unter besonderer Berücksichtigung der Liechtenstein-Fälle.
In: "Selbstanzeige hilft aufgeflogenen Steuersündern nur bedingt", AFP, 18.02.2008
The development of criminal proceedings in the case of tax evasions in Germany. Informations from RA Andreas Boehm.
In: "Germany re-examines ethics as police raids expand in tax evasion case", International Herald Tribune, 18.02.2008
1. Die Strafverfolgungsbehörde darf zur Sicherstellung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen einen Beamten dem Steuergeheimnis unterliegende, in einem Strafverfahren gegen diesen gewonnene Erkenntnisse dem Dienstvorgesetzten des Beamten im Rahmen des § 125c BRRG offenbaren, ohne eine vorweggenommene Prüfung der disziplinarrechtlichen Behandlung des Falles vornehmen zu müssen; erforderlich ist lediglich, dass die übermittelten Daten für eine solche disziplinarrechtliche Prüfung des Dienstherrn des Beamten von Belang sein können.
2. Eine Information des Dienstvorgesetzten über das Verfahren ist ungeachtet dessen zulässig, ob das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wegen Verfolgungsverjährung oder einer strafbefreienden Selbstanzeige eingestellt worden ist.
Sollte eine tatsächlich entstandene Vorsteuer nicht geltend gemacht werden, hat dies keinen Einfluss auf die Tatbestandsmäßigkeit der Steuerhinterziehung. Die unberücksichtigte Vorsteuer kann jedoch in der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Rechtsanwalt Böhm zur Praxis der Kontenabfragen, deren praktischen Auswirkungen im Alltag von Steuerpflichtiugen und zum Vorgehen der Steuerbehörden bei Ermittllungen wegen Steuerstrafsachen, insbesondere wegen Steuerhinterziehung.
"Die Bauchschmerzen vieler Beobachter angesichts des Instruments bleiben. Das Gesetz gestehe den Beamten einen hohen Ermessensspielraum zu, "da ist die Missbrauchsgefahr hoch", sagt etwa der auf Steuerstrafsachen spezialisierte Berliner Anwalt Andreas Böhm. Außerdem ließen sich selbst rechtschaffene Steuerzahler instinktiv sehr ungern in die Finanzbücher gucken, so der Anwalt. "Der Kontenabruf war in der Öffentlichkeit derart diskutiert und umstritten, dass viele eine tiefe, unbegründete Angst haben, die man ihnen nur schwer nehmen kann.""
In: "Die, die bibbern müssen, wollen wir ja kriegen", Spiegel Online, 12.07.2007
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