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Neues zu Steuerstrafrecht, Selbstanzeigen, Steuerstrafverfahren

BVerwG: Mitteilung an Dienstherrn nach Selbstanzeige, 2 B 22.09

Leitsätze

1. Beamte der Steuerfahndung sind im Disziplinarverfahren gegen Steuerbeamte als ehrenamtliche Richter nicht ausgeschlossen. Die gesetzlich geregelten Ausschließungsgründe (§ 48 Saarl. Disziplinargesetz) sind einer erweiternden oder analogen Anwendung nicht zugänglich.

2. Die in einem Steuerstrafverfahren gegen einen Beamten ermittelten Steuerdaten können ohne Verstoß gegen das Steuergeheimnis für disziplinarische Zwecke an den Dienstherrn des Beamten weitergegeben werden, wenn hinreichender Verdacht auf ein schweres Dienstvergehen besteht (§ 125c Abs. 4 und 6 BRRG = § 115 Abs. 4 und 6 BBG 2009). Das für die Übermittlung der Daten erforderliche zwingende öffentliche Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO) ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine Degradierung oder Entfernung aus dem Dienst zu erwarten ist; erforderlich ist eine Würdigung des Einzelfalls.

FG Berlin-Brandenburg: Verlängerte Festsetzungsfrist bei Erschleichen der Eigenheimzulage, 11 V 11151/09

Leitsatz

Das Erschleichen der Eigenheimzulage durch bewußt unvollständige Angaben stellt einen Subventionsbetrug dar, auf den die in § 169 Abs. 2 Satz 2 geregelte Festsetzungsfrist von 10 Jahren anwendbar ist.

BGH: Beweiswürdigung bei Besteuerungsgrundlagen, 1 StR 718/08

Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von Besteuerungsgrundlagen in steuerstrafrechtlichen Urteilen.

BGH: Zusammenwirken von Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden, 1 StR 90/09

Leitsatz

Zum Zusammenwirken von Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Zu strafrechtlichen Folgen bei vorwerfbarer Verfahrensverzögerung.

Manager Magazin: RA Böhm zu Steueroasen und Selbstanzeige

Voraussetzungen der Steuerhinterziehung, die Selbstanzeige, die Voraussetzungen der Selbstanzeige und was darüber hinaus noch im Kontext zu Steueroasen zu beachten ist. Erläuterungen von Rechtsanwalt Böhm. 

"So setzt eine korrekte Selbstanzeige etwa voraus, dass man die ausstehenden Steuerschulden inklusive Zinsen in der Höhe von 6 Prozent für jedes Hinterziehungsjahr innerhalb kürzester Zeit zurückzahlen kann. Denn sonst droht trotz guten Willens ein strafrechtliches Verfahren. Zudem sollte man die nicht versteuerten Erträge bei der Selbstanzeige genau deklarieren, oder wenigstens großzügig schätzen. Stellt sich nämlich im Nachhinein heraus, dass die Einkünfte höher waren, dann gilt die Straffreiheit lediglich für den angegebenen Betrag."

In: "Steuerflucht nach vorn", Manager Magazin, 23.04.2009

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