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Neues zu Steuerstrafrecht, Selbstanzeigen, Steuerstrafverfahren

BVerfG: Zur Begründung des Durchsuchungsbeschlusses, 2 BvR 15/11

Redaktioneller Leitsatz

Die bloße Vermutung einer Unterhaltspflichtverletzung, sowie der pauschale Verweis auf die Lebenswirklichkeit, reicht für eine Durchsuchung und damit für einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre nicht aus.

BFH: Schätzung bei unverschuldetem Verlust von Unterlagen, X B 44/11

NV: Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Schätzungsbefugnis auch bei einem unverschuldeten Verlust von Buchführungsunterlagen bzw. Aufzeichnungen gegeben.

BGH: Umsatzsteuerhinterziehung bei innergemeinschaftlicher Lieferung, 1 StR 41/09

Leitsatz

Zur Versagung der Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a UStG) von der Umsatzsteuer bei der Verschleierung der Identität des wahren Erwerbers, um diesem die Hinterziehung der im Bestimmungsland für den Erwerb geschuldeten Umsatzsteuer zu ermöglichen (im Anschluss an die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache R durch Urteil vom 7. Dezember 2010, C-285/09).

OVG Mecklenburg-Vorpommern: Dienstenthebung eines Finanzamtvorstehers wegen Steuerhinterziehung, 10 M 154/11

Leitsätze

1. Zur vorläufigen Dienstenthebung eines Finanzamtsvorstehers, der wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden ist.

2. Zum Umfang der gerichtlichen Prüfung der Betätigung des Ermessens bei der Einbehaltung von Dienstbezügen eines suspendierten Beamten.

BGH: Zum Vorsatz und Tatbestandsirrtum bei der Steuerhinterziehung, 1 StR 38/11

Redaktionelle Leitsätze

1. Zum Vorsatz der Steuerhinterziehung gehört, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will.

2. Ein Irrtum darüber, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist bzw.ein Irrtum über die Reichweite steuerlicher Normen, liegt nicht vor, wenn der Erklärungspflichtige hinsichtlich der Verkürzung eines Steueranspruchs mit Eventualvorsatz handelt.

3. Ob ein Angeklagter das Bestehen eines Steueranspruchs für möglich gehalten hat, muss vom Tatgericht im Rahmen der Beweiswürdigung geklärt werden. Dabei hat das Gericht bei Kaufleuten deren Umgang mit den in ihrem Gewerbe bestehenden Erkundigungspflichten in die Würdigung einzubeziehen.

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