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BGH: Umsatzsteuerhinterziehung durch Einsatz eines Missing Traders, 1 StR 318/12

Redaktionelle Leitsätze

1 Die für eine Organschaft eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung gilt nicht als Erklärung für den Organträger.

2 Zur Steuerhinterziehung der Umsatzsteuerjahreserklärung durch unrichtige Umsatzsteuererklärung einer GmbH. (Einsatz eines Missing Traders)

Zur Verfassungsmäßigkeit der 10-jährigen Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO

Verjährung SteuerhinterziehungIn den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 - 5 der Abgabenordnung (AO), z.B. bei einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß, beträgt die Verjährungsfrist seit dem 25.12.2008 zehn Jahre, § 376 Abs. 1 AO. An der Verfassungsmäßigkeit dieser verlängerten Verjährungsregelung bestehen Bedenken.

BFH: Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei anonymem Haupttäter, VIII R 22/10

1. Die Haftung nach § 71 AO setzt u.a. voraus, dass der Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt ist.   

2. Im Zusammenhang mit anonymisierten Kapitaltransfers ins Ausland setzt die Feststellung einer Steuerhinterziehung voraus, dass der jeweilige Inhaber des in das Ausland transferierten Kapitals daraus in der Folge Erträge erzielt hat, die der Besteuerung im Inland unterlagen, dass er z.B. unrichtige Angaben in seiner Steuererklärung gemacht, dadurch Steuern hinterzogen und dabei vorsätzlich gehandelt hat.   

3. Kann das FG verbleibende Zweifel, ob und in welchem Umfang Steuerhinterziehungen begangen wurden, nicht ausräumen, muss es wegen der insoweit bestehenden Feststellungslast des FA zu dessen Lasten den Haftungstatbestand i.S. des § 71 AO verneinen.

20 Minuten: Die "Die Zebra-Methode"

Erläuterung des Zusammenspiel von "Schwarzgeld- und Weißgeldkonten" als besondere Form der Steuerhinterziehung. Interview mit Rechtsanwalt Andreas Böhm, Fachanwalt für Steuerrecht.

In: "Zebra-Methode war unter Experten bekannt", 20 Minuten online, 04.09.2012

AG Nürnberg: "Steuer-CD" reicht nicht für eine Verurteilung, 46 Ds 513 Js 1382/11

Redaktioneller Leitsatz

Befinden sich auf einer "Steuer-CD" nur einzelne Datensätze, so kann alleine auf dieser Grundlage keine Verurteilung erfolgen. Ohne weitere Beweismittel ist der Angeklagte "in dubio pro reo" freizusprechen.

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