Redaktionelle Leitsätze
1 Die für eine Organschaft eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung gilt nicht als Erklärung für den Organträger.
2 Zur Steuerhinterziehung der Umsatzsteuerjahreserklärung durch unrichtige Umsatzsteuererklärung einer GmbH. (Einsatz eines Missing Traders)
In den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 - 5 der Abgabenordnung (AO), z.B. bei einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß, beträgt die Verjährungsfrist seit dem 25.12.2008 zehn Jahre, § 376 Abs. 1 AO. An der Verfassungsmäßigkeit dieser verlängerten Verjährungsregelung bestehen Bedenken.
