Gegen unseren Mandanten wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ausgangspunkt war der Ankauf einer sogenannten Steuer-CD mit Daten eines ausländischen Kreditinstituts. Zu den Kunden dieses Kreditinstituts sollte nach Auffassung der Steuerfahndung auch unser Mandant gehören. Ohne im Ergebnis auf die Daten der Steuer-CD und die Bankverbindung einzugehen, musste das Finanzamt das gegen unseren Mandanten geführte Verfahren einstellen, da wir erfolgreich darauf hingewiesen haben, dass es bereits an einem Wohnsitz und damit an einer Steuerpflicht unseres Mandanten in Deutschland fehlt. Eine Steuerhinterziehung ist insoweit überhaupt nicht möglich.
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Die aktuell vermehrt auftauchenden Steuer-CDs beinhalten in der Regel Daten über Auslandskonten, z. B. in der Schweiz und in Luxemburg und deren Kontoinhaber. Auf Grund dieser Daten leiten die Steuerfahndung und andere Strafverfolgungsbehörden häufig Steuerstrafverfahren ein. Diese Steuerstrafverfahren müssen nicht zwingend zu einer Verurteilung führen. Wie insbesondere auch die jüngere Entwicklung der Rechtsprechung und Stimmen der Literatur zeigen, können Betroffene in der Regel nicht alleine auf Grund von Steuer-CDs bestraft werden. Im Steuerverfahren, also für die Frage welche Steuern ggf. nachbezahlt werden müssen, gilt, dass oftmals eine Verjährung bereits nach vier Jahren und nicht wie in Fällen der Steuerhinterziehung erst nach 10 Jahren eintritt.