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Unversteuerte Schrottverkäufe - Verfahrenseinstellung

Schrott SteuerstrafrechtGegen unseren Mandanten wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Er stand in Verdacht, Altmetalle an einen Schrotthändler verkauft zu haben und die daraus erzielten Einnahmen gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt zu haben. Nachdem der Mandant uns beauftragt hatte, haben wir mit der Steuerfahndnungsstelle des zuständigen Finanzamts verschiedene Gespräche geführt. Das Verfahren konnte ohne eine Bestrafung abgeschlossen werden.

Das Ende des Bankgeheimnisses?

Am 29.10.2014 unterschrieben 50 Staaten zum Ende der Berlin Tax Conference die sogenannte "Berliner Erklärung", eine Vereinbarung zum automatischen internationalen Informationsaustausch. Dabei verpflichteten sich die Staaten dazu, ab September 2017 Daten zu Finanzkonten von Steuerpflichtigen, die in einem anderen Staat ansässig sind, an den betreffenden Staat zu übermitteln. Obwohl zu den Unterzeichnenden weder die Schweiz noch die USA gehören, stellt diese Vereinbarung eine bedeutende Entwicklung im internationalen Informationsaustausch dar und könnte dazu führen, dass das Bankgeheimnis bald Geschichte sein wird. Die Entdeckungsgefahr von Schwarzgeldkonten im Ausland wird sich hierdurch deutlich erhöhen. Sofern Kontodaten an die deutsche Steuerfahndung übermittelt und dadurch unversteuerte Konten von Steuerpflichtigen entdeckt werden, liegt ein Sperrgrund im Sinne des § 371 Abs. 2 AO vor, eine wirksame Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ist dadurch ausgeschlossen. 

EuGH: Unionsrechtswidrigkeit der Strafbesteuerung, C 326/12

Redaktioneller Leitsatz

Die Regelung des § 6 InvStG stellt einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreihet gemäß Art. 63 AEUV dar, denn sie diskriminiert mittelbar ausländische Investmentfonds gegenüber inländischen. Obwohl die Regelung unterschiedslos für inländische und ausländische Fonds gilt, benachteilitgt sie ausländische Investmentfonds dadurch, dass Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben nicht erfüllt, die Erträge, die der Steuerpflichtige aus diesem Investmentfonds erzielt, pauschal zu besteuern sind, da diese Regelung dem Steuerpflichtigen nicht ermöglicht, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt.

VG Berlin: Entzug des Reisepasses bei zu erwartender Steuerflucht, VG 23 L 410.14

Redaktioneller Leitsatz

Einem Steuerpflichtigen kann der Pass entzogen werden, wenn absehbar ist, dass aufgrund seiner erheblichen Steuerschulden ein Fluchtversuch möglich erscheint.

Vorwurf der Einfuhr-Umsatzsteuerhinterziehung widerlegt

Einfuhr-UmsatzsteuerDie Bußgeld- und Strafsachenstelle warf unserem Mandanten die Hinterziehung von Umsatzsteuer aus grenzüberschreitender Warenlieferungen innerhalb der EU vor. Unser Mandant hatte über mehr als 10 Jahre für eine Vielzahl von Kunden Fertigbauteile aus dem EU-Ausland nach Deutschland importiert. Das Finanzamt warf ihm vor, die Einfuhrumsatzsteuer in sechsstelliger Höhe hinterzogen zu haben. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde Anklage erhoben. Anschließend hat uns der Mandant mandatiert. In der Hauptverhandlung gelang uns der Nachweis, dass unser Mandant seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkam. Der Mandant wurde nicht bestraft. 

 

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