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Vorsicht mit Teilselbstanzeigen!

Rechtsprechung BGHDer BGH lehnt zwischenzeitlich eine sogenannte Teilselbstanzeige ab. Der BGH ist der Ansicht, dass eine Selbstanzeige nur dann strafbefreiende Wirkung hat, wenn auch eine umfassende "Rückkehr zur Steuerehrlichkeit" erfolgt (s. BGH, 1 StR 577/09). Eine "Teilselbstanzeige", also nur die Bekanntgabe ausgewählter Hinterziehungssachverhalte, genügt für die Straffreiheit nicht mehr.

Nach der im Anschluss an die BGH-Rechtsprechung im Jahr 2011 geänderte Gesetzesfassung zu § 371 AO im Jahr 2011 führt eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nur noch dann zur Straffreiheit, wenn der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzbehörde "zu allen" unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt.

Die Konsequenzen aus dieser geänderten Rechtsprechung und Gesetzgebung können erheblich sein. Außerdem ergebend sich viele rechtliche Folgefragen, die derzeit noch ungeklärt sind. Insgesamt kann allerdings schon jetzt festgehalten werden, dass für Selbstanzeigen die "Latte deutlich höher gelegt" wurde. Vor der Abgabe einer Selbstanzeige sollte man sich künftig noch intensiver als dies ohnehin schon erforderlich war mit den Voraussetzungen einer Selbstanzeige und den Ausschlussgründen  auseinander setzen.

Inwieweit die Ersteinschätzung bei der gestuften Selbstanzeige von den richtigen Angaben abweichen darf bleibt allerdings fraglich. Nach der früheren Rechtslage wurden zumindest geringe Abweichungen als zulässig erachtet. Legt man allerdings die Entscheidung des BGH zugrunde, sind schon geringe Abweichungen als unzulässig anzusehen. Daher sollte bei einer gestuften Selbstanzeige immer ein gewisses "Schätzungsrisiko" mitberücksichtigt werden und gegebenenfalls ein Sicherheitszuschlag einkalkuliert werden.

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