Das Jahr 2015 beginnt mit schlechten Nachrichten für Selbstanzeigenwillige. Aufgrund einer Gesetzesänderung, die zum 01. Januar 2015 in Kraft trat, wird es zukünftig nicht nur schwieriger durch eine Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen, es wird auch deutlich teurer. Damit die Selbstanzeige trotzdem gelingt, haben wir für Sie die wichtigsten Änderungen nachfolgend zusammengefasst.
Neuerungen zur Selbstanzeige ab dem 01.01.2015:
- Für die Vollständigkeit und somit auch Wirksamkeit der Selbstanzeige muss die Nacherklärung den gesamte steuerrechtlich relevante Zehnjahreszeitraum umfassen und darf sich nicht mehr, wie bisher, auf die strafrechtlich relevanten 5 Jahre beschränken.
- Damit die Selbstanzeige wirksam ist, müssen nicht nur die hinterzogenen Steuern, sondern auch die Hinterziehungszinsen innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist gezahlt werden. Dies kann im Einzelfall sehr teuer werden. Die Zinsen betragen 6 % pro Jahr, bzw. 0,5 % pro Monat, in dem die Steuern hinterzogen wurden, gemessen am Hinterziehungsbetrag. Vor der Abgabe der Selbstanzeige sollte man sich also sicher sein, dass ausreichende Mittel vorhanden sind.
Beispiel: Bei einem Hinterziehungsvolumen von 10.000 € eines Steuerjahres müssen nach 10 Jahren insgesamt 6.000 € ( 10.000 € * 6 % *10 ) Hinterziehungszinsen gezahlt werden.
- Die Grenze, bei der man bei Abgabe einer Selbstanzeige ohne Zahlung eines Zuschlags Straffreiheit erlangen kann, wurde von 50.000 € auf 25.000 € herabgesetzt. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 € muss zusätzlich ein Zuschlag gezahlt werden, damit Straffreiheit erlangt werden kann. Bei einem Hinterziehungsvolumen von über 25.000 € liegt der Zuschlag bei 10 %, von über 100.000 € bei 15 % und von über 1.000.000 € bei 20 % des hinterzogenen Betrages.
- Für bestimmte ausländische Kapitaleräge wurde eine sogenannte Anlaufhemmung eingeführt, d.h. der Beginn der Festsetzungsfrist wird bis zu dem Jahr hinausgeschoben, in dem die Finanzbehörde Kenntnis von den Kapitalerträgen erhält. Spätestens beginnt die Festsetzungsfrist jedoch 10 Jahre nach der Steuerentstehung. Betroffen sind hiervon Kapitalerträge aus Nicht-EU Staaten mit denen kein Abkommen über den Automatischen Informationsaustausch besteht. Im schlimmsten Fall kann die Anlaufhemmung dazu führen, dass sich der Berichtigungszeitraum auf 21 Jahre erstreckt.
- Eine positive Änderung bringt die Gesetzesänderung jedoch auch mit. So wurde für die Hinterziehung der Umsatz- und Lohnsteuer wieder die Möglichkeit einer Teilselbstanzeige geschaffen.
Im Wesentlichen hat die Gesetzesänderung vor allem finanzielle Konsequenzen für die Abgabe einer Selbstanzeige. Zusätzlich könnte die Anlaufhemmung zu weitreichenden Schätzungen der Finanzbehörde führen, sofern der Erklärende nicht sämtliche Unterlagen des Berichtigungszeitraums vorlegen kann. Dies stellt sich nach unserer Erfahrung schon bei einem Zeitraum von 10 Jahren als schwierig dar und erscheint fast unvorstellbar bei einem Berichtigungszeitraum von über 20 Jahren.