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Trends Nebenverfahren

Türkei
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Türkei jetzt auch am automatischen Informationsaustausch beteiligt

Die Türkei beteitigt sich nunmehr ebenfalls am automatischen Informationsaustausch in Steuersachen. In Deutschland ist dieser im Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) geregelt. Unter den dort genannten Voraussetzungen und im dort geregelten Umfang erhalten nun deutsche Finanzbehörden automatisch umfangreichen Informationen zu Kapitalvermögen in der Türkei. Soweit die entsprechenden Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind und bisher gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt wurden, besteht Handlungsbedarf. Zur Vermeidung einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung sollte geprüft werden, ob noch eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist. Gegebenenfalls sollte die Selbstanzeige zügig beim Finanzamt eingereicht werden.

Covid-19
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Mitteilungspflichten um Corona-Hilfen erweitert

Die Mitteilungsverordnung (MV) wurde mit Wirkung zu, 18.11.2020 um Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit ausgezahlten Corona-Subventionen erweitert. § 13 MV enthält hierzu umfangreiche Regelungen. Behörden und andere öffentliche Stellen des Bundes und der Länder haben als mitteilungspflichtige Stellen den Finanzbehörden Subvention oder ähnliche Förderungsmaßnahme bewilligte Leistungen (Corona-Hilfen, Corona-Subventionen etc.) elektronisch mitzuteilen. Damit soll die korrekte Besteuerung sichergestellt werden. Etwaige Missbräuche können dadurch relativ leicht aufgedeckt und im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens verfolgt werden.