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Trends Steuerhinterziehung / Steuerdelikte

"Steuer-CDs" beweisen nicht unbedingt eine Steuerhinterziehung

Steuer-CDDie aktuell vermehrt auftauchenden Steuer-CDs beinhalten in der Regel Daten über Auslandskonten, z. B. in der Schweiz und in Luxemburg und deren Kontoinhaber. Auf Grund dieser Daten leiten die Steuerfahndung und andere Strafverfolgungsbehörden häufig Steuerstrafverfahren ein. Diese Steuerstrafverfahren müssen nicht zwingend zu einer Verurteilung führen. Wie insbesondere auch die jüngere Entwicklung der Rechtsprechung und Stimmen der Literatur zeigen, können Betroffene in der Regel nicht alleine auf Grund von Steuer-CDs bestraft werden. Im Steuerverfahren, also für die Frage welche Steuern ggf. nachbezahlt werden müssen, gilt, dass oftmals eine Verjährung bereits nach vier Jahren und nicht wie in Fällen der Steuerhinterziehung erst nach 10 Jahren eintritt. 

Zur Verfassungsmäßigkeit der 10-jährigen Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO

Verjährung SteuerhinterziehungIn den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 - 5 der Abgabenordnung (AO), z.B. bei einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß, beträgt die Verjährungsfrist seit dem 25.12.2008 zehn Jahre, § 376 Abs. 1 AO. An der Verfassungsmäßigkeit dieser verlängerten Verjährungsregelung bestehen Bedenken.

Verfassungsrechtliche Beurteilung von "Steuer-CDs"

Steuer-CDDer Ankauf von sogenannten „Steuerdaten-CD's“ hat in den letzten Jahren oft zu einer intensiveren Berichterstattung über Steuerhinterziehung geführt. Kontrovers diskutiert wird dabei u.a. die Frage, inwiefern der Ankauf illegal erwobener Daten rechtstaatlichen Erwägungen entgegensteht. Im Moment geht die Auffassung der Rechtsprechung dahin, dass einen solche Ankauf als noch im Rahmen der rechtsstaatlichen Möglichkeiten zu erachten ist (BVerfG v. 9.11.2010, 2 BvR 2101/09),  wobei aufgrund dieser Entscheidungen wohl keine pauschalen Aussagen getroffen werden können.

Wie Steuerfahnder Schwarzgeld entdecken

Steuerfahnder SchwarzgeldBei Schwarzgeld handelt es sich um unversteuerte Gelder. Die Erscheinungsformen und damit auch die Entdeckungsmöglichkeiten der Steuerfahndung sind vielfältig. Der Steuerfahndung und den sonstigen Stellen der Finanzverwaltung steht ein umfangreiches Instrumentarium zur Verfügung, um Schwarzgeld zu entdecken. Zunächst kann das Finanzamt Kenntnis von etwaigen Steuerdelikten durch (anonyme) Anzeigen oder durch Informationen des Betroffenen selbst erhalten. Daneben stellt die Steuerfahndung auch eigene Ermittlungen an und tauscht Informationen national und international mit verschiedenen Behörden und anderen Stellen aus. Schließlich existieren mehr oder weniger komplexe mathematisch-statistische Methoden zur Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Viele der Methoden der Steuerfahndung sind von der Rechtsprechung anerkannt und können insoweit in Steuer- und Steuerstrafverfahren verwendet werden. Wie die Steuerfahndung arbeitet und Schwarzgeld entdeckt, wird nachfolgend dargestellt.

BGH zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung

Rechtsprechung BGHDer Bundesgerichtshof (BGH) hat sich grundsätzlich zum Strafmaß bei Steuerhinterziehung geäußert. Kurz zusammengefasst:

  • ab 50.000 EUR und aktivem Tun: Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre
  • ab 100.000 EUR und Unterlassen: regelmäßig Freiheitsstrafe
  • ab 1 Mio. EUR: regelmäßig Freiheitsstrafe ohne Bewährung

Mehr zur Strafen bei Steuerhinterziehung (Übersicht) >

 

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