Die Mitteilungsverordnung (MV) wurde mit Wirkung zu, 18.11.2020 um Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit ausgezahlten Corona-Subventionen erweitert. § 13 MV enthält hierzu umfangreiche Regelungen. Behörden und andere öffentliche Stellen des Bundes und der Länder haben als mitteilungspflichtige Stellen den Finanzbehörden Subvention oder ähnliche Förderungsmaßnahme bewilligte Leistungen (Corona-Hilfen, Corona-Subventionen etc.) elektronisch mitzuteilen. Damit soll die korrekte Besteuerung sichergestellt werden. Etwaige Missbräuche können dadurch relativ leicht aufgedeckt und im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens verfolgt werden.
Mitzuteilen sind gem. § 13 Abs. 1 MV
- Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,
- Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder
- andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise.
Nach § 13 Abs. 2 MV sind neben den in § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO genannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen:
- die Art und Höhe der jeweils gewährten Zahlung,
- das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,
- das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung und
- bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht wurde.
Durch die neu geschaffenen Mitteilungspflichten wird das Entdeckungsrisiko etwaiger (Steuer-) Straftaten erhelich erhöht. Empfänger von Corona-Hilfen sollten ggf. kurzfristig prüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen der Corona-Leistungen erfüllt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen kurzfristig entsprechende Berichtigungen oder Selbstanzeigen abgegeben und die Gelder zurückgezahlt werden, um ein etwaiges Steuerstrafverfahren bzw. eine Bestrafung zu verhindern.