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Covid-19
Bild von Pete Linforth auf Pixabay

Mitteilungspflichten um Corona-Hilfen erweitert

Die Mitteilungsverordnung (MV) wurde mit Wirkung zu, 18.11.2020 um Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit ausgezahlten Corona-Subventionen erweitert. § 13 MV enthält hierzu umfangreiche Regelungen. Behörden und andere öffentliche Stellen des Bundes und der Länder haben als mitteilungspflichtige Stellen den Finanzbehörden Subvention oder ähnliche Förderungsmaßnahme bewilligte Leistungen (Corona-Hilfen, Corona-Subventionen etc.) elektronisch mitzuteilen. Damit soll die korrekte Besteuerung sichergestellt werden. Etwaige Missbräuche können dadurch relativ leicht aufgedeckt und im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens verfolgt werden. 

Mitzuteilen sind gem. § 13 Abs. 1 MV

  1. Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,
  2. Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder
  3. andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise.

Nach § 13 Abs. 2 MV sind neben den in § 93c Abs. 1 Nr. 2  AO genannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen:

  1. die Art und Höhe der jeweils gewährten Zahlung,
  2. das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,
  3. das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung und
  4. bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht wurde.

Durch die neu geschaffenen Mitteilungspflichten wird das Entdeckungsrisiko etwaiger (Steuer-) Straftaten erhelich erhöht. Empfänger von Corona-Hilfen sollten ggf. kurzfristig prüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen der Corona-Leistungen erfüllt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen kurzfristig entsprechende Berichtigungen oder Selbstanzeigen abgegeben und die Gelder zurückgezahlt werden, um ein etwaiges Steuerstrafverfahren bzw. eine Bestrafung zu verhindern.

 

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