Die Durchsuchung im Unternehmen kann sowohl als Durchsuchung beim Beschuldigten gem. § 102 Strafprozessordnung (StPO) als auch als Durchsuchung bei einem Dritten gem. § 103 StPO erfolgen. Die Einordnung ergibt sich aus dem Durchsuchungsbeschluss. Die Durchsuchung im Unternehmen unterscheidet sich von der Durchsuchung bei Einzelpersonen, regelmäßig dadurch, als dass hier auch Mitarbeiter und vielleicht sogar Kunden von der Durchsuchung betroffen sein können. Deshalb sind zusätzliche Punkte zu beachten. Die nachfolgende Checkliste soll Hilfestellung sowohl bei der (vorbeugenden) Vorbereitung als auch bei der eigentlichen Durchsuchung und schließlich bei der Nachbereitung sein.
Checkliste Durchsuchung in Unternehmen
Unternehmen sollten bei einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung folgende Punkte beachten:
I. Vorbereitung
Vorbereitenden Schritte bei möglicher Durchsuchung im Unternehmen:
1. Ansprechpartner benennen: neben der Geschäftsleitung sollte für den Fall deren Abwesenheit ein besonderer Mitarbeiter benannt werden, der als zentraler Ansprechpartner sowohl der Steuerfahndung als auch den übrigen Mitarbeitern zur Verfügung steht. Dieser Mitarbeiter muss auch mit den entsprechenden Entscheidungskompetenzen ausgestattet sein.
2. Sofortige Erreichbarkeit und Information der Geschäftsleitung sicherstellen.
3. Vorbereitung der Mitarbeiter (soweit möglich, ggf. beschränkt auf leitende Angestellte). Dabei insbesondere Information über deren Rechte als Zeugen der Beschuldigte.
II. Durchsuchung
Ab Beginn der Durchsuchung ist die Beachtung der folgenden Punkte wichtig:
1. Allgemeine Verhaltensgrundsätze zur Durchsuchung bei Beschuldigten oder zur Durchsuchung bei Dritten beachten. Insbesondere: Schweigen!
2. Unterscheidung von Beschuldigten und Zeugen. Dies ist wichtig für die jeweiligen Rechte der Betroffenen. Der Beschuldigte hat ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Zeugen können u.U. zur Aussage verpflichtet sein. Allerdings haben sie auch dann das Recht, zunächst einen Anwalt zu sprechen. Es sollte in jedem Fall darauf hingewirkt werden, dass während der Durchsuchung möglichst keinerlei mündliche Erklärungen zur Sache von irgendeinem Unternehmensmitglied abgegeben werden.
3. Maßnahmen zur Diskretion: Der Steuerfahndung einen gesonderten Raum anbieten, möglichst Kundenkontakt durch Steuerfahndung vermeiden, beschlagnahmte Gegenstände möglichst über den Hinterausgang transportieren. Auf diese Maßnahmen besteht keinen Rechtsanspruch. Vernünftige Steuerfahnder lassen jedoch durchaus mit sich reden. Steuerfahnder sind insbesondere dann eher zu einem Entgegenkommen bereit, wenn auch der Betroffene hilft, die Arbeit der Steuerfahndung zu erleichtern. So ist es etwa hilfreich den Steuerfahndern die gesuchten Gegenstände zu zeigen und sie nicht lange nach etwas suchen zu lassen, was sie ohnehin finden.
4. Einzelbeobachtung durch Mitarbeiter: nach Möglichkeit sollte jeder Steuerfahnder durch einen kompetenten Mitarbeiter des Unternehmens konstant beobachtet werden.
5. Kopien wichtiger Unterlagen anfertigen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Deshalb ist eine Abstimmung mit dem Fahndungsleiter erforderlich.
III. Nachbereitung
Auch nach Abschluss der eigentlichen Durchsuchung können weitere Maßnahmen erforderlich sein:
1. Information an Kunden und Geschäftspartner prüfen: eine Unterrichtung über die durchgeführte Untersuchung kann für Dritte u.a. im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Selbstanzeige von hoher Bedeutung sein.
2. Ggf. Rechtsmittel prüfen und einlegen.