Bestimmte Gegenstände dürfen nicht beschlagnahmt werden. Es handelt sich um sog. beschlagnahmefreie Gegenstände. Das Gesetz regelt dies in § 97 Strafprozessordnung (StPO).
Danach dürfen insbesondere näher bezeichnete
- schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die aus persönlichen Gründen (Verlobte, Ehegatte, nahe Verwandte) oder aus beruflichen Gründen (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind
- Aufzeichnungen der Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.
- andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt
nicht beschlagnahmt werden.
Von besonderer Bedeutung ist hier die Kommunikation des Betroffenen mit seinem anwaltlichen Verteidiger. Alles, was zwischen diesen Personen ausgetauscht wird, unterliegt nicht der Beschlagnahme.
Beispiel:
Zur Vorbereitung einer Selbstanzeige fordert der Verteidiger Erträgnisaufstellungen und andere Unterlagen von einer Schweizer Bank an. Bevor es zur Abgabe der Selbstanzeige kommt, erwirkt die Steuerfahndung einen Durchsuchungsbeschluss. Beim beauftragten Anwalt kann die Steuerfahndung jedoch gem. § 97 Abs. 1 StPO keine Unterlagen einsehen oder beschlagnahmen.