Kontrollmitteilungen werden im Rahmen einer Betriebs- / Außenprüfung angefertigt. Gem. § 194 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) werden mit Kontrollmitteilungen bestimmte Verhältnisse Dritter, also von der Außenprüfung zunächst nicht Betroffener, dokumentiert. Kontrollmitteilungen können über eine Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte angefertigt werden. Sie werden vom Betriebsprüfer an das für den Dritten zuständige Finanzamt weitergeleitet. Dort kann die Kontrollmitteilung dann ggf. zur Entdeckung einer Steuerstraftat führen. Für einen gewissen Zeitraum zwischen Anfertigung der Kontrollmitteilung und deren Prüfung ist oftmals noch eine Selbstanzeige möglich. Erfährt der Dritte von einer entsprechenden Betriebs- / Außenprüfung bzw. der Anfertigung einer Kontromitteilung sollte er deshalb bei Bedarf schnell handeln und die Abgabe einer Selbstanzeige prüfen.
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