Die Steuerfahndung kann im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung Kenntnis von etwaigen Steuerstraftaten erhalten. § 31b Abgabenordnung (AO) und § 10 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG) regeln insoweit den behördlichen Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden einerseits und den Strafverfolgungsbehörden andererseits. Nicht zuletzt wegen umfangreicher Meldepflichten kann diese Art des Informationsaustausches für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen problematisch sein, auch wenn ihr Verhalten sich im Ergebnis nicht als Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung darstellt.
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