Auch die Steuer- / Wertzeichenfälschung ist eine Straftat nach der AO, § 369 Abs.1 Nr. 3 AO i.V.m. §§ 148-150 StGB.
Strafbar wegen Wertzeichenfälschung sind danach das Nachmachen oder Verfälschen von Steuerzeichen, das Sichverschaffen falscher Steuerzeichen, das Verwenden, Freihalten oder Inverkehrbringen falscher Steuerzeichen, sowie die Wiederverwendung von Steuerzeichen.