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Wertzeichenfälschung, § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO

Auch die Steuer- / Wertzeichenfälschung ist eine Straftat nach der AO, § 369 Abs.1 Nr. 3 AO i.V.m. §§ 148-150 StGB.

Strafbar wegen Wertzeichenfälschung sind danach das Nachmachen oder Verfälschen von Steuerzeichen, das Sichverschaffen falscher Steuerzeichen, das Verwenden, Freihalten oder Inverkehrbringen falscher Steuerzeichen, sowie die Wiederverwendung von Steuerzeichen.

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