Die Begünstigung i.S.d. § 257 StGB ist gem. § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO ebenfalls Steuerstraftat.
Bei der strafbaren Begünstigung wird dem Straftäter Beistand geleistet, die aus der Steuerhinterziehung gezogenen Vorteile zu sichern. Durch die Einordnung als Steuerstraftat ergeben sich für die Finanzbehörden insoweit strafrechtlichen Ermittlungsbefugnisse.