Bei der Steuergefährdung nach § 379 Abgabenordnung (AO) handelt es sich wie bei der leichtfertige Steuerverkürzung um eine Ordnungswidrigkeit und nicht um eine Straftat. Freiheitsstrafen oder Eintragungen ins Führungszeugnis sind somit ausgeschlossen. Mit dem Steuerdelikt der Steuergefährdung sollen - wie bereits der Name sagt - Handlungen erfasst werden, die den Steueranspruch des Staats gefährden. Die Art und Weise wie dies geschehen kann, ist äußerst vielfältig. Die einzelnen Gefährdungshandlungen sind in § 379 AO detailliert benannt.
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