Durch das Steuerstrafrecht werden bestimmte Zuwiderhandlung gegen Steuergesetze aller Art sanktioniert. Abhängig von Art und Umfang des Verstoßes kann zwischen Steuerordnungswidrigkeiten und Steuerstraftaten unterschieden werden. Dabei werden unterschiedlich abgestufte Sanktionen (Bußgelder, Geldstrafen und Freiheitsstrafen) festgelegt. Das materielle Steuerstrafrecht regelt die Voraussetzungen von Steuerhinterziehung und weiterer Steuerdelikte. Daneben gehört zum Steuerstrafrecht das Steuerstrafverfahrensrecht und das Recht der Steuerbußgeldverfahren. Eine Besonderheit im Steuerstrafrecht ist die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen.
Steuerdelikte
Steuerdelikte sind Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Steuerstraftaten sind u.a. in den §§ 369 ff. der Abgabenordnung (AO) geregelt. Steuerordnungswidrigkeiten sind in den §§ 378 ff. AO geregelt. Die zentralen steuerstrafrechtlichen Normen sind als Blankettnormen ausgestaltet. Deshalb müssen regelmäßig weitere Steuergesetze berücksichtigt werden. Das Steuerstrafrecht kombiniert insoweit Regelungen des Straf- und des Steuerrechts.
Die Steuerhinterziehung ist das zentrale Steuerdelikt im materiellen Steuerstrafrecht. Steuerhinterziehung liegt vor, wenn jemand vorsätzlich Steuern verkürzt, indem er zum Beispiel falsche Angaben in seiner Steuererklärung macht oder Einkünfte oder Vermögen verschweigt. Die Strafen für Steuerhinterziehung können je nach Schwere des Falls hoch ausfallen und reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen.
Ebenfalls praxisrelevant ist die Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Hierbei kann es sich zum Beispiel um die Bereitstellung von falschen Unterlagen oder die Verschleierung von Einkünften oder Vermögen handeln. Auch hier können die Strafen je nach Schwere des Falls hoch ausfallen.
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Selbstanzeige
Eine Besonderheit im Steuerstrafrecht besteht im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht darin, dass Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen trotz Steuerhinterziehung Straffreiheit erlangen können. Dies ermöglicht die Selbstanzeige. Werden die (immer wieder vom Gesetzgeber verschärften) Voraussetzungen an eine wirksame Selbstanzeige erfüllt, wird von einer Sanktionierung abgesehen.
Die Selbstanzeige ist eine Erklärung, mit welcher eine Steuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt eingeräumt wird. Anschließend müssen die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachgezahlt werden. Die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige ist an strenge, im Einzelfall durchaus schwierige und komplexe Voraussetzungen geknüpft, welche zwingend beachtet werden müssen.
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Steuerstrafverfahren und Steuerbußgeldverfahren
Werden Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten von den Finanzämtern oder von Ermittlungsbehörden entdeckt, wird regelmäßig ein Steuerstraf- oder Steuerbußgeldverfahren durchgeführt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Selbstanzeige abgegeben wurde. Hier wird im Rahmen des Steuerstraf- / -bußgeldverfahrens geprüft, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird das Verfahren ohne Sanktion eingestellt. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt eine Sanktionierung. Die Sanktionierung fällt dabei allerdings regelmäßig geringer aus, da die (misslungene) Selbstanzeige als Geständnis und damit strafmildernd gewertet wird.
Das Steuerstrafverfahrensrecht regelt als als Bestandteil des Steuerstrafrechts den Ablauf der Ermittlungen und eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens einschließlich der Möglichkeit verschiedener Rechtsmittel. Daneben sind im Einzelfall weitere spezielle Verfahren zu berücksichtigen, welche im Kontext von Steuerhinterziehungen stehen können (s.u.).
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Nebenverfahren
Eine besondere Bedeutung können im Steuerstrafrecht Nebenverfahren zukommen. Hierbei handelt es sich um Verfahren außerhalb des eigentlichen Steuerstrafverfahrens, welches in einer gewissen Beziehung zur Steuerhinterziehung steht. Nebenverfahren sind unabhängig vom eigentlichen Strafverfahren. Im Einzelfall können die Konsequenzen eines Nebenverfahrens die Ergebnisse des Strafverfahrens deutlich übersteigen.
Beispiel: Nach der wirksamen Selbstanzeige eines Finanzbeamten wird das gegen ihn eingeleitete Steuerstrafverfahren eingestellt. Eine Bestrafung erfolgt nicht. Gleichwohl wird ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren eingeleitet, welches im Extremfall zur Entfernung des Betroffenen aus dem Beamtenverhältnis führen kann.
Erforderlich ist insoweit immer eine ganzheitliche Betrachtung, welche alle relevanten Nebenverfahren einbezieht und die jeweiligen Rechtsfolgen berücksichtigt.
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Strategien im Steuerstrafrecht
Welche strategischen Optionen steuerstrafrechtlich zur Verfügung stehen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Von zentraler Bedeutung ist dabei u.a. die Frage, ob das jeweilige Steuerdelikt von den Behörden bereits entdeckt ist. Vor der Entdeckung besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige.
Ist das Steuerdelikt bereits entdeckt bzw. ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und die Steuerfahndung tätig, sollte möglichst frühzeitig mit der (anwaltlichen) Verteidigung gegen den Tatvorwurf begonnen und eine individuelle Verteidungsstrategie entwickelt werden. Hierbei ist es neben dem möglichst frühzeitigen Beginn mit der individuellen Verteidigung von zentraler Bedeutung, dass der Betroffene zunächst keine Angaben zu Sache macht und sich umfassend auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft.
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