Soweit Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt sind, tritt Straffreiheit durch eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 3 AO nur ein, wenn der Betroffene die Steuern und Zinsen in voller Höhe innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist nachzahlt. Soweit eine Nachzahlung nicht oder jedenfalls nicht fristgerecht (in der Regel eher kurzfristig) möglich ist, kann eine Selbstanzeige nachteilig sein.
Voraussetzungen der Selbstanzeige
Die Selbstanzeige muss von dem oder den richtigen Absender/n an den richtigen Adressaten gelangen. So einfach dies klingt, der ordnungsgemäße Versand einer Selbstanzeige kann in der Praxis durchaus Schwierigkeiten bereiten und tückisch sein. An wen sollte beispielsweise eine Selbstanzeige versandt werden? Staatsanwaltschaft? Polizei? Finanzamt?
Nicht zu unterschätzen ist die Frage, wer die Selbstanzeige zu welchem Zeitpunkt versendet. Zunächst kann das der betroffene Steuerpflichtige (Privatperson oder Unternehmensvertreter) selbst erledigen. Alternativ kann auch ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder sonstiger Bevollmächtigter damit beauftragt werden. Bei mehreren Beteiligten ist besondere Aufmerksamkeit erforderlich. Die Wirksamkeit einer Selbstanzeige hängt maßgeblich davon ab, dass die richtige Person oder ein wirksam Bevollmächtigter die Erklärung abgibt. Bereits an diesem Punkt können Fehler gravierende Folgen haben und die Chance auf Straffreiheit durch eine Selbstanzeige zunichte machen.
Besondere Vorgaben an die Form einer Selbstanzeige existieren nicht. Dennoch sollten verschiedene Aspekte bei der Erstellung von Selbstanzeigen berücksichtigt werden. Insbesondere empfiehlt sich die Schriftsform und eine eindeutiger Zugangsnachweis.
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