Die Strafe nach Tabelle ist ein im Steuerstrafrecht umstrittenes Thema. In der Praxis existieren für die Steuerhinterziehung sog. Strafmaßtabellen, in denen die Strafe für Steuerhinterziehung in Abhängigkeit von der Höhe der hinterzogenen Steuern aufgeführt ist. Diese Tabellen unterscheiden nach einzelnen Bundesländern und gehen auf die Verwaltungspraxis der Finanzämter zurück. Es handelt sich dabei um keine gesetzlichen Regelungen. Gerichte sind an die Strafmaßtabellen nicht gebunden.
Strafmaßtabellen im Steuerstrafrecht dienen als Orientierungshilfe für die Bemessung der Strafen bei steuerrechtlichen Delikten. Sie geben Richtern, Staatsanwälten und den bei den Finanzämtern angesiedelten Bußgeld- und Strafsachenstellen einschließlich der Steuerfahndung einen Rahmen vor, innerhalb dessen die Strafe für ein bestimmtes Delikt liegen sollte. Ziel ist es, eine gewisse Einheitlichkeit und Gerechtigkeit in der Rechtsprechung zu gewährleisten und willkürliche Strafzumessungen zu vermeiden.
Die Straferwartung für denselben Hinterziehungsbetrag ist dabei durchaus von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Während im Norden Deutschlands tendenziell eher höhere Strafen zu erwarten sind, sinkt die Straferwartung mit zunehmender Orientierung Richtung Süden. Die folgende Gegenüberstellung von Geldstrafen nach einer Strafmaßtabelle bei einer Hinterziehung von Steuern in Höhe von 10.000 EUR verdeutlicht dies[1]:
- Hamburg: 140 Tagessätze
- Berlin: 120 Tagessätze
- Düsseldorf: 80 Tagessätze
- Chemnitz: 60 Tagessätze
Bezogen auf die Höhe der jeweiligen Steuerverkürzung ergeben sich für ausgewählte Zuständigkeitsbereiche der Finanzverwaltung nach einer Strafmaßtabelle[2] z.B. die folgende Anzahl an Tagessätzen:
Beträge |
Berlin |
Chemnitz |
Cottbus |
Erfurt |
Frankfurt |
Anzahl Tagessätze bis |
|||||
1 TEUR |
12 |
10 |
10 |
8 |
|
2,5 TEUR |
30 |
20 |
20 |
||
5 TEUR |
60 |
30 |
40 |
40 |
|
10 TEUR |
120 |
60 |
80 |
80 |
80 |
15 TEUR |
180 |
90 |
100 |
120 |
|
20 TEUR |
240 |
120 |
120 |
160 |
|
25 TEUR |
300 |
180 |
150 |
140 |
200 |
30 TEUR |
360 |
160 |
240 |
||
35 TEUR |
220 |
180 |
280 |
||
40 TEUR |
260 |
200 |
320 |
||
45 TEUR |
220 |
360 |
|||
50 TEUR |
360 |
230 |
240 |
||
55 TEUR |
250 |
||||
75 TEUR |
280 |
290 |
|||
100 TEUR |
320 |
340 |
|||
125 TEUR |
340 |
360 |
Die vorgenannte Strafmaßtabelle gibt lediglich einen Auszug wieder. Weitere Werte existieren in dieser Tabelle für die OFD-Bezirke Düsseldorf, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Magdeburg, München, Münster, Nürnberg, Rostock, Stuttgart und Bremen. Daneben existieren unterschiedliche weitere Strafmaßtabellen.
Zu beachten ist bei der Verwendung von Strafmaßtabellen generell, dass diese Werte nur einen groben Anhaltspunkt bieten können. Die Strafzumessung erfolgt immer im Einzelfall unter Zugrundelegung der einschlägigen gesetzlichen Regeln.
Die Verwendung von Strafmaßtabellen im Steuerstrafrecht ist nicht ohne Kritik. Ein zentraler Kritikpunkt betrifft die Frage der Flexibilität und Individualität der Strafzumessung. Kritiker argumentieren, dass die Tabellen, trotz ihres Ziels der Gerechtigkeit und Einheitlichkeit, die Berücksichtigung individueller Umstände einschränken und zu einer "Schema-F"-Justiz führen können. Dies könne insbesondere in komplexen Fällen, in denen besondere persönliche oder wirtschaftliche Umstände vorliegen, zu ungerechten Ergebnissen führen.
Ein weiterer Diskussionspunkt ist die Transparenz und Aktualität der Strafmaßtabellen. In einem sich ständig wandelnden steuerrechtlichen Umfeld ist es herausfordernd, die Tabellen regelmäßig zu aktualisieren und an neue Entwicklungen anzupassen. Dies kann dazu führen, dass die in den Tabellen vorgesehenen Strafrahmen nicht mehr den aktuellen gesellschaftlichen Anforderungen oder wirtschaftlichen Realitäten entsprechen.
[1] Vgl. etwa Strafmaßtabellen für ganz Deutschland (Stand Januar 2001), PStR 2001, 18 f; Rastätter,, PStR 2018, 202. Vgl. auch Klein, AO, 16. Aufl. 2022 *, Rn. 340 zu § 370 AO.
[2] Vgl. Strafmaßtabellen für ganz Deutschland (Stand Januar 2001), PStR 2001, 18 f.
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