Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich wiederholt ausführlich zur Strafzumessung im Steuerstrafrecht geäußert. Er hat in mehreren Urteilen grundsätzliche Ausführungen zum Strafmaß in Steuerstrafsachen unter Angabe von Wertgrenzen gemacht. In diesen Urteilen weist der BGH darauf hin, dass die Höhe der verkürzten Steuern ein bestimmender Strafzumessungsgrund ist. Zugleich soll sich die Strafe allerdings nicht "tarifmäßig" an der Hinterziehungssumme orientieren.
Die relevanten Wertgrenzen konkretisiert der BGH u.a. wie folgt:
- Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR ist regelmäßig eine Freiheitsstrafe (ggf. auf Bewährung) zu verhängen. Dies gilt sowohl für die Steuerhinterziehung durch aktives Tun als auch für die Steuerhinterziehung durch Unterlassen.[1]
- Ab einem Hinterziehungsbetrag von 1.000.000 EUR ist die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung regelmäßig nicht mehr möglich.[2]
Der BGH lässt dabei Ausnahmen ausdrücklich zu. Er benennt ausführlich einzelne Gründe, die sowohl zu einer Strafmilderung als auch zu einer Strafschärfung führen können.
[1] Vgl. BGH, 02.12.2008, 1 StR 416/08; BGH, 27.10.2015, 1 StR 373/15.
[2] Vgl. BGH, 29.11.2006, 5 StR 324/06; BGH, 02.12.2008, 1 StR 416/08; BGH, 07.2.2012, 1 StR 525/11.