Sind mehrere Taten zu sanktionieren, so wird gem. § 54 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Im Steuerstrafrecht ist die Bildung von Gesamtstrafen der Regelfall, da regelmäßig mehrere Einzeltaten mit den jeweiligen Einzelstrafen existieren.
Beispiel:
Hinterziehung von Umsatzsteuer in den Jahren 2021 und 2022 sowie Hinterziehung von Einkommensteuer in den Jahren 2021 und 2022 stellen vier Einzeltaten dar, für welche (zunächst) vier Einzelstrafen zu bestimmen sind.
Die Gesamtstrafe wird gem. § 54 Abs. 1 S. 2 u. 3 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
Gem. § 54 Abs. 2 StGB darf die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei Freiheitsstrafen maximal 15 Jahre und bei Geldstrafe maximal 720 Tagessätze betragen.
Geldstrafe und Freiheitsstrafe können unter den Voraussetzungen des § 41 StGB auch kombiniert werden: Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. In diesem Fall entspricht gem. § 54 Abs. 3 StGB ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.